Rz. 5

Sofern die aus der Aufnahme des Betreuten bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den nach § 3 Nr. 10 S. 2 EStG steuerfreien Gesamtbetrag an Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII überschreiten, sind die damit unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben abweichend von § 3c Abs. 1 EStG nur insoweit abzugsfähig, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 10 S. 3 EStG). Der Stpfl. kann somit keinerlei Aufwendungen abziehen, wenn zwar Einnahmen den Freibetrag übersteigen, die Ausgaben aber hinter dem Freibetrag zurückbleiben. Sind die Aufwendungen höher als der steuerfreie Höchstbetrag und höher als die steuerfreien Einnahmen, ist auch der Ansatz eines Verlusts aus der Aufnahme des Betreuten möglich (vgl. § 3 Nr. 26 EStG Rz. 10), sofern die Einnahmen den steuerfreien Höchstbetrag überschreiten und eine Gewinnerzielungsabsicht besteht (Rz. 6).

 

Rz. 6

Soweit § 3 Nr. 10 S. 3 EStG seinem Wortlaut nach nicht gilt (weil die Einnahmen der Gastfamilie für die begünstigte Tätigkeit den steuerfreien Betrag nicht überschreiten und die Gastfamilie mithin aus ihrer Tätigkeit ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt), ist § 3c Abs. 1 EStG im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 10 EStG dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff der Ausgaben, die mit den nach dieser Vorschrift steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nur diejenigen Ausgaben zu verstehen sind, die der Höhe nach den tatsächlich steuerfrei belassenen Einnahmen entsprechen. Es fehlt nämlich ein derart enger Sachzusammenhang der Ausgaben mit den Einnahmen, wie er zwischen Kosten und steuerfreier Kostenerstattung besteht[1], der ein vom Zu- und Abflussprinzip losgelöstes periodenübergreifendes Abzugsverbot bewirken würde. Betriebsausgaben des Stpfl., die über die steuerfreien Einnahmen hinausgehen, sind somit in vollem Umfang abzugsfähig (vgl. § 3 Nr. 26 EStG Rz. 11), sofern auf die voraussichtliche Gesamtdauer der Tätigkeit gesehen eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

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