Rz. 108

Durch G. v. 7.12.2006[1] ist ein weiterer Nachversteuerungstatbestand eingeführt worden. Danach erfolgt eine Nachversteuerung der im Inland abgezogenen Verluste auch dann, wenn die unbeschränkte ESt- bzw. KSt-Pflicht oder die inl. Ansässigkeit endet. Dieser Nachversteuerungstatbestand ist ab Vz 2006 anwendbar.

 

Rz. 109

Bei natürlichen Personen endet die unbeschränkte Stpfl., wenn Wohnsitz und/oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland aufgegeben werden und danach im Inland weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Bei Körperschaften gilt Entsprechendes, wenn Sitz und/oder Geschäftsleitung im Inland aufgegeben werden.

 

Rz. 110

Die Nachversteuerung tritt auch ein, wenn die inl. Ansässigkeit i. S. eines DBA endet. Dies kann bei Doppelansässigkeit der Fall sein. Dann besteht in beiden Staaten unbeschränkte ESt- oder KSt-Pflicht. Da die DBA aber von der Ansässigkeit nur in einem Staat ausgehen, bestimmen Art. 4 OECD-MA bzw. die entsprechenden Artikel der einzelnen DBA, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt. Der Nicht- Ansässigkeitsstaat hat dann nur noch Besteuerungsrechte, die denen bei der beschränkten Stpfl. entsprechen. Obwohl in diesem Fall in dem Nicht-Ansässigkeitsstaat weiterhin die unbeschränkte ESt- oder KSt-Pflicht besteht, der Tatbestand der Aufgabe der unbeschränkten Stpfl. also nicht eingetreten ist, ergeben sich praktisch doch die gleichen Folgen wie bei Wechsel zur beschr. Stpfl. Daher ist es gerechtfertigt, in diesen Fällen ebenso wie bei einer Aufgabe der unbeschränkten Stpfl. zur Nachversteuerung zu kommen.

 

Rz. 111

Rechtsgrund der Regelung ist, dass die Aufgabe der unbeschränkten Stpfl. bzw. der Ansässigkeit die Gefahr auslöst, dass die Bundesrepublik aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Nachversteuerung nicht mehr durchführen kann bzw. dass diese erheblich erschwert wird. An sich könnte die Nachversteuerung auch durchgeführt werden, wenn nur beschränkte Stpfl. besteht. In den genannten Fällen, in denen der Stpfl. aus der Bundesrepublik wegzieht, ist aber nicht gesagt, dass eine beschränkte Stpfl. bestehen bleibt. Wenn aber in der Bundesrepublik gar keine Stpfl. mehr besteht, wäre eine Nachversteuerung praktisch kaum noch durchsetzbar. Aus diesem Grund führt der Wegzug im Zeitpunkt der Aufgabe der unbeschränkten Stpfl. bzw. der Ansässigkeit zur Nachversteuerung.

 

Rz. 112

Die Nachversteuerung erfasst die gesamten noch nicht nachversteuerten Verluste. Sie ist nicht auf die stillen Reserven der ausl. Betriebsstätte beschränkt[2], weil sonst die Gefahr besteht, dass die künftigen Gewinne der ausl. Betriebsstätte der Nachversteuerung entzogen werden. Daher wird unterstellt, dass die künftigen Gewinne für die vollständige Nachversteuerung ausreichen würden; somit erfolgt, insoweit pauschalierend, eine Nachversteuerung des gesamten noch nicht ausgeglichenen Betrags.

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