Rz. 30

Da bei der Zusammenveranlagung lediglich äußerlich zusammengefasste, aber gleichwohl selbstständige Bescheide gegen die Ehegatten ergehen (Rz. 21), kann die Aufhebung oder Änderung aufgrund von unterschiedlichen Korrekturmöglichkeiten in der Person der Ehegatten zu entsprechend in der Höhe unterschiedlichen Festsetzungen führen.[1]

 

Rz. 31

Die Änderung der Festsetzung gegenüber einem Ehegatten nach § 164 Abs. 2 AO oder die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 AO) wirken nur gegenüber dem Ehegatten, gegenüber dem dies erklärt wurde.[2] Entsprechendes gilt für die Änderung bzw. die Erklärung für endgültig vorläufige Bescheide nach § 165 Abs. 1, 2 AO.[3]

 

Rz. 32

Die Aufhebung oder Änderung des gegenüber dem einen Ehegatten ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids nach § 173 AO wird auch durch neue Tatsachen oder Beweismittel eröffnet, die nur die Besteuerungsgrundlagen des anderen Ehegatten betreffen, da sich die Veränderung der Besteuerungsgrundlagen auf die Höhe der gemeinsam festzusetzenden Steuer auswirkt. Dementsprechend sind auch Rechtsfehler unabhängig davon, welchen Ehegatten sie betreffen, gem. § 177 AO zu saldieren. Deshalb sind unabhängig vom Verschulden des einen Ehegatten die in der Person des anderen Ehegatten liegenden steuermindernden Tatsachen zu berücksichtigen.[4] Bei einer Zusammenveranlagung muss sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen Ehegatten zurechnen lassen.[5] Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wird m. E. hinsichtlich des groben Verschuldens allerdings wegen der subjektiven Seite unterschieden werden müssen. Soweit es um die gemeinsam angefallenen Besteuerungsgrundlagen geht (z. B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen), wird jeder zusammen veranlagte Stpfl. auch für den anderen tätig, sodass das grobe Verschulden des einen auch dem anderen zuzurechnen ist. Für den Bereich der Einkünfte gilt dies jedoch nicht; die Einkünfte werden von jedem Ehegatten gesondert bezogen. Hier ist somit auf das Verschulden des jeweiligen Stpfl. abzustellen. Trifft also denjenigen Stpfl., der die Einkünfte bezogen hat, grobes Verschulden, ist dies nicht ohne Weiteres dem anderen Ehegatten zuzurechnen. Es ist also denkbar, die Steuerfestsetzung des anderen Ehegatten insoweit zu ändern, die des die Einkünfte beziehenden Ehegatten jedoch nicht. Das ist gerechtfertigt, da hierdurch insoweit nur die gleiche Situation wie bei einer Aufteilung nach §§ 268ff. AO hergestellt wird.[6]

Zur Änderung der Wahl der Veranlagungsart durch einen oder beide Eheleute s. § 26 EStG Rz. 71ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge