Rz. 5

§ 24 EStG gilt auch für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der verfahrensrechtlich selbstständigen Ermittlung des (laufenden) Gewinns für gewerbesteuerliche Zwecke sind insoweit jedoch zahlreiche Besonderheiten zu beachten.[1]

 

Rz. 6

Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG gehören, falls sie nicht gem. § 3 EStG steuerfrei sind[2], bei den unter § 2 Abs. 2 EStG fallenden Gewerbebetrieben stets und ansonsten grds. zum Gewerbeertrag.[3] Ausgenommen sind personenbezogene[4] oder dem begünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn i. S. d. § 16 EStG zuzuordnende Entschädigungen[5].

 

Rz. 7

Nutzungsvergütungen und Zinsen gem. § 24 Nr. 3 EStG sind ebenfalls Teil des laufenden Betriebs, während nachträgliche Einkünfte gem. § 24 Nr. 2 EStG nicht im Rahmen eines bestehenden Betriebs anfallen und deshalb nicht der GewSt unterliegen.

Rz. 8–9 einstweilen frei

[2] Z. B. BFH v. 12.1.1978, IV R 84/74, BStBl II 1978, 267 betr. Entschädigung nationalsozialistischen Unrechts.
[3] BFH v. 18.9.1962, I 206/61 U, BStBl III 1962, 468 betr. Entschädigungen für die teilweise Stilllegung, teilweise Übertragung eines unselbstständigen Betriebsteiles; BFH v. 26.5.1971, I R 45/70, BStBl II 1971, 717 betr. Entschädigung für entgangenen Gewinn wegen behördlich veranlasster Verlegung von Geschäftsräumen; BFH v. 26.2.1988, III R 241/84, BStBl II 1988, 615 betr. Aufwandsentschädigung für ehrenamtlichen Präsidenten einer Berufskammer.
[4] Z. B. Schadensersatz für unfallbedingte Minderung der Erwerbstätigkeit des Gewerbetreibenden, BFH v. 20.8.1965, VI 154/65 U, BStBl III 1966, 94.

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