Rz. 42

Altersrenten werden gezahlt wegen Erreichens der Altersgrenze und des Ausscheidens aus dem Berufsleben. Ungeachtet unterschiedlicher Voraussetzungen (§§ 3541 SGB VI) und unterschiedlicher Erscheinungsformen gibt es nur eine Rente wegen Alters.[1]

Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tod, sodass es sich um eine Leibrente nach § 22 EStG handelt (vgl. zur Besteuerung Rz. 130ff., 151ff.).

Die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und vergleichbaren Zusatzversorgungseinrichtungen geleisteten Versorgungsrenten und Versicherungsrenten für Versicherte und Hinterbliebene sind grundsätzlich lebenslange Leibrenten.[2] Werden sie neben einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt, sind sie aber als abgekürzte Leibrenten zu behandeln.[3]

Ebenfalls zu den Leibrenten gehören die von der Bundesbahn-(Bahn-)Versicherungsanstalt gezahlten Zusatzrenten.[4]

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