Rz. 33

Abweichend vom Grundsatz, die Dauer einer Leibrente an die Lebenszeit eines Menschen zu knüpfen, kann eine zeitliche Befristung erfolgen. Zu unterscheiden sind abgekürzte Leibrenten (Höchstzeitrenten) und verlängerte Leibrenten (Mindestzeitrenten).

2.3.1.2.2.1 Abgekürzte Leibrenten

 

Rz. 34

Abgekürzte Leibrenten sind Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (§ 55 Abs. 2 EStDV). Die Zahlungsverpflichtung endet mit dem Tod der berechtigten Person, spätestens mit dem Ablauf der vereinbarten Höchstdauer.

 
Praxis-Beispiel

Abgekürzte Leibrente

A gewährt B eine Rente auf Lebenszeit, längstens aber auf 12 Jahre. Stirbt B vor Ablauf von 12 Jahren, so erlischt die Leibrente mit dem Tod. Lebt B länger als 12 Jahre, so erlischt die Leibrente mit Ablauf von 12 Jahren.

 

Rz. 35

Str. ist, ob eine abgekürzte Leibrente eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben muss.[1] Die Finanzverwaltung hält diese Auffassung aufrecht, soweit das Rentenrecht ohne Gegenleistung begründet worden ist, z. B. bei Vermächtnisrenten, nicht aber bei Waisenrenten aus Versicherungen.[2]

Demgegenüber hat der BFH bei der Vereinbarung von Versorgungsleistungen zutreffend keine Mindestlaufzeit mehr gefordert.[3]

 

Rz. 36

Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten (Rente auf Zeit, § 43, § 240 SGB VI) und private Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten hat der BFH ohne Rücksicht auf die Laufzeit als abgekürzte Leibrenten angesehen.[4] Wird eine solche Rente mehrfach gewährt und schließen sich die Bezugszeiten unmittelbar aneinander an, liegt insgesamt eine abgekürzte Leibrente vor, deren Ertragsanteil sich nach der voraussichtlichen Gesamtdauer bestimmt.[5]

Zu den abgekürzten Leibrenten gehören auch die Waisenrente (§ 48 SGB VI) und die "kleine Witwenrente" (Rz. 44). Zur Besteuerung abgekürzter Leibrenten vgl. Rz. 145ff.

Ab Vz 2005 fallen auch diese Renten unter das AltEinkG und werden entsprechend den Altersrenten besteuert (Rz. 151ff.).

Nicht zu den abgekürzten Leibrenten gehören die als "Rente wegen Alters" geleistete "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" (§ 33 Abs. 2 Nr. 5, § 34 SGB VI). Es handelt sich um eine lebenslange Rente.[6] Das gilt auch für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

[2] H 22.4 "Leibrente, abgekürzt" EStH 2019.
[3] BFH v.26.1.1994, X R 54/92, BStBl II 1994, 663; Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 22 EStG Rz. 39: nicht erforderlich; ablehnend Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, Rz. 87; zweifelnd Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2020, § 22 EStG Rz. 43.

2.3.1.2.2.2 Verlängerte Leibrenten (Mindestzeitrenten)

 

Rz. 37

Verlängerte Leibrenten sind solche, die bis zum Tod des Berechtigten, mindestens jedoch für eine bestimmte Laufzeit zu zahlen sind. Stirbt der Rentenberechtigte vor Ablauf der Mindestlaufzeit, ist die Leibrente bis zum Ende der Mindestlaufzeit an den oder die Erben weiterzuzahlen. Überlebt der Rentenberechtigte die Mindestlaufzeit, läuft die Leibrente bis zu seinem Tod weiter.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verlängerte Leibrente

A zahlt an B eine Rente bis zum Tod des B, mindestens auf die Dauer von 12 Jahren. Stirbt B vor Ablauf der 12 Jahre, geht der Rentenanspruch auf seine Erben über. Anderenfalls ist die Leibrente bis zum Tod des B weiterzuzahlen.

Liegt die Mindestlaufzeit der Rente erheblich über der voraussichtlichen Lebenserwartung des Berechtigten, ist die Rente wie Kaufpreisraten zu behandeln.[2]

[1] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2020, § 22 EStG Rz. 46; Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, Rz. 90.
[2] BFH v. 29.10.1974, VIII R 131/70, BStBl II 1975, 173; zweifelnd Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, Rz. 118ff.

2.3.1.2.2.3 "Zeitrenten"

 

Rz. 38

Nach überkommener Auffassung sind "Zeitrenten" wiederkehrende Bezüge, die unabhängig von der Lebensdauer des Berechtigten oder einer anderen Person für eine feste Zeitdauer gezahlt werden.[1]

Wie bei Kaufpreisraten ist für die Besteuerung lediglich der Zinsanteil relevant, sodass ein eigenständiger Begriff der Zeitrente überflüssig ist.[2]

Zur Besteuerung von "Zeitrenten" vgl. Rz. 118ff. Entgeltliche "Zeitrenten" sind keine wiederkehrende Bezüge, sondern Kaufpreisraten.[3]

[1] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2020, § 22 EStG Rz. 40; Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, Rz. 152; Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 22 EStG Rz. 38.
[2] Zutreffend Fischer, Wiederkehrende Bezüge und Leistungen, Rz. 207; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2020, § 22 EStG Rz. 40; ablehnend Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, Rz. 157; Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 22 EStG Rz. 38.

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