Rz. 145

Abgekürzte Leibrenten sind Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschr. sind (§ 55 Abs. 2 EStDV). Die Zahlungsverpflichtung endet mit dem Tod der berechtigten Person, spätestens mit dem Ablauf der vereinbarten Höchstdauer (Rz. 34ff.).

Zu den abgekürzten Leibrenten gehören Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Rz. 43), die kleine Witwen-/Witwerrente (Rz. 44) und die große Witwen-/Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (Rz. 45), Rente auf Zeit (§ 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Bei ihnen besteht die begründete Aussicht, dass die verminderte Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann. Die Renten werden auf 3 Jahre befristet (§ 102 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Die kleine Witwenrente wird für zwei Jahre gezahlt (Rz. 46). Es handelt sich um abgekürzte Leibrenten, deren Ertragsanteil sich aus § 55 Abs. 2 EStDV ergibt. Da sich die Besteuerung für alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab Vz 2005 ändert (Rz. 149ff.), wird hier von einer weiteren Darstellung der Sozialversicherungsrenten abgesehen.

 

Rz. 146

Geht die Lebenszeit des Berechtigten über die Höchstdauer der Rente hinaus, wird das Ende der Zahlung voraussichtlich durch den Ablauf der Höchstzeit bestimmt. Der Ertragsanteil bemisst sich in diesen Fällen nach der Tabelle des § 55 Abs. 2 EStDV. Die Vorschrift enthält eine Aufstellung des Ertragsanteils in Abhängigkeit von einem festen Zeitraum. Bei abgekürzten Leibrenten ist jeweils zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Alters des Berechtigten und der vereinbarten Höchstdauer der Ertragsanteil nach § 22 oder § 55 EStDV höher ist. Der jeweils niedrigere Ertragsanteil ist der Besteuerung zugrunde zu legen. Die Tabelle nach § 55 EStDV ist so aufgebaut, dass der Stpfl. ablesen kann, ab welchem Lebensalter die Tabelle nach § 22 niedrigere Ertragsanteile ausweist und deshalb anzuwenden ist.

 
Praxis-Beispiel

N zahlt O lebenslänglich, höchstens jedoch für 15 Jahre eine Rente. Zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs beträgt das Alter des O 50 bzw. 70 Jahre.

Bei einem Alter von 50 Jahren beträgt der Ertragsanteil

nach § 55 Abs. 2 EStDV 16 % und nach § 22 EStG 30 %.

Nach Spalte 3 der Tabelle zu § 55 Abs. 2 EStDV ist die Tabelle nach § 22 EStG zugrunde zu legen, wenn der Berechtigte zu Beginn der Rente das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das ist hier nicht der Fall, sodass der (niedrigere) Ertragsanteil von 16 % anzusetzen ist.

Bei einem Alter von 70 Jahren beträgt der Ertragsanteil

nach § 55 Abs. 2 EStDV 16 % und nach § 22 EStG 15 %.

Da O das 70. Lebensjahr vollendet hat, ist nach Spalte 3 der Tabelle zu § 55 EStDV die Tabelle nach § 22 EStG zugrunde zu legen, sodass der (niedrigere) Ertragsanteil von 15 % anzusetzen ist. Der Grund besteht darin, dass in diesem Fall die Rente voraussichtlich mit dem Tod des O und nicht mit dem Ablauf der Höchstzeit enden wird.

Rz. 147 einstweilen frei

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