Rz. 181

Der Stpfl. trägt die Feststellungslast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten. Demgegenüber trägt das FA die Feststellungslast für das Vorliegen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Da das FA i. d. R. nicht in der Lage sein wird, den ursprünglichen Zustand des Gebäudes festzustellen, trifft den Stpfl. eine erhöhte Mitwirkungspflicht.[1] Kommt der Stpfl. dieser Verpflichtung nicht nach und sind Baumaßnahmen an Fenstern und Installationen durchgeführt worden, kann Indiz für eine wesentliche Verbesserung eine erheblich erhöhte Miete sein.[2]

 

Rz. 182

Die Finanzverwaltung sieht als Indizien für eine Standardanhebung des Gebäudes an, dass

  • ein Gebäude in zeitlicher Nähe zum Erwerb im Ganzen und von Grund auf modernisiert wird,
  • hohe Aufwendungen für die Sanierung der zentralen Ausstattungsmerkmale getätigt werden (Fenster, Installationen),
  • aufgrund der Baumaßnahme der Mietzins erheblich erhöht wird.

Darüber hinaus greift die Verwaltung auf die alten Grundsätze zum anschaffungsnahen Aufwand zurück und ordnet an, dass eine Standardanhebung für die ersten drei Jahre nach Anschaffung des Gebäudes nicht zu prüfen ist, wenn die Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. Diese Auffassung ist durch die Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG überholt.[3]

Rz. 183 einstweilen frei

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