Rz. 106

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG unterwirft Gewinnanteile, Ausbeuten und sonstige Bezüge, die ein Gesellschafter aus einer Beteiligung an einer AG, GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder bergbautreibenden Vereinigung erzielt, als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung.

 

Rz. 107

Zu den Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG gehören alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die ein Gesellschafter von einer Körperschaft erhält, sofern die Vorteilszuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und keine Kapitalrückzahlung darstellt.[1] Für die Frage, ob die Zuwendung des Vermögensvorteils durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, kommt es auf eine wertende Beurteilung des die Vorteilszuwendung auslösenden Moments an. Entscheidend ist, ob sich der für die Zuwendung des Vermögensvorteils maßgebliche Bestimmungsgrund dem Gesellschaftsverhältnis zuordnen lässt.[2] Erforderlich ist außerdem, dass die Vorteilszuwendung an den Gesellschafter mit einer Vermögensminderung bei der Gesellschaft einhergeht. Es darf sich bei der Zuwendung des Vermögensvorteils allerdings um keine Kapitalrückzahlung handeln.[3]

 

Rz. 108

Zu den Gewinnanteilen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG gehören alle Bezüge, die einem Gesellschafter von einer Körperschaft gewährt werden und die den Anteil des Gesellschafters am ordnungsgemäß ausgeschütteten Gewinn der Gesellschaft darstellen.[4] Gewinnanteile i. d. S. liegen daher nur vor, wenn die betreffenden Vermögensvorteile auf Grundlage eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses ausgeschüttet werden.[5] Keine Gewinnanteile sind folglich Anteile am Gesellschaftsgewinn, die einem Gesellschafter außerhalb eines förmlichen Ausschüttungsverfahrens zugewendet werden.

 

Rz. 109

Zu den Ausbeuten i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG gehören alle Bezüge, die ein Gesellschafter von einer bergbautreibenden Vereinigung erhält und die den Anteil des Gesellschafters am ordnungsgemäß ausgeschütteten Gewinn der Vereinigung darstellen. Da durch § 163 BBergG sämtliche bergbautreibenden Vereinigungen zum 1.1.1986 aufgelöst wurden, hat die Erwähnung der Ausbeuten in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG heute keine Bedeutung mehr.[6]

 

Rz. 110

Zu den sonstigen Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG gehören alle Bezüge, die ein Gesellschafter von einer Körperschaft erhält und die keine Gewinnanteile oder Ausbeuten darstellen.[7] Anders als das Vorliegen von Gewinnanteilen und Ausbeuten setzt das Vorliegen sonstiger Bezüge daher keinen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss voraus.[8] Unter die sonstigen Bezüge fallen folglich alle Anteile am Gesellschaftsgewinn, die einem Gesellschafter außerhalb eines förmlichen Ausschüttungsverfahrens zugewendet werden. Insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen und unrechtmäßige Vorabausschüttungen gehören zu den sonstigen Bezügen.[9]

[1] BFH v. 7.12.2004, VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468, BFH/NV 2005, 760; Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. C 15ff.; Intemann, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 60.
[2] BFH v. 7.12.2004, VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468, BFH/NV 2005, 760; Intemann, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 60; Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. C 18.
[3] BFH v. 7.12.2004, VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468, BFH/NV 2005, 760; Intemann, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 60; Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. C 16f.
[4] BFH v. 20.3.1956, I 178/55 U, BStBl III 1956, 179; Intemann, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 61; von Beckerath, in Kirchhof, EStG, 9. Aufl. 2010, § 20 EStG Rz. 49.
[5] Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. C 20.
[6] Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. C 26.
[7] BFH v. 7.12.2004, VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468, BFH/NV 2005, 760; Intemann, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 67; Stuhrmann, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 20 EStG Rz. 67.
[8] Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. C 28.
[9] Hamacher/Dahm, in Korn, EStG, § 20 EStG Rz. 148; Intemann, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 63, 67; Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. C 29, C 42.

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