Rz. 115

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG unterwirft Bezüge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung, wenn mit dem Genussrecht das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist. Zu den Bezügen aus Genussrechten gehören alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die ein Genussrechtsinhaber von einer Kapitalgesellschaft erhält, sofern die Vorteilszuwendung durch das Genussrechtsverhältnis veranlasst ist und keine Kapitalrückzahlung darstellt.[1] Für die Frage, ob die Zuwendung des Vermögensvorteils durch das Genussrechtsverhältnis veranlasst ist, kommt es auf eine wertende Beurteilung des die Vorteilszuwendung auslösenden Moments an. Entscheidend ist, ob sich der für die Zuwendung des Vermögensvorteils maßgebliche Bestimmungsgrund dem Genussrechtsverhältnis zuordnen lässt.[2] Erforderlich ist außerdem, dass die Vorteilszuwendung an den Genussrechtsinhaber mit einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft einhergeht. Es darf sich bei der Zuwendung des Vermögensvorteils allerdings um keine Kapitalrückzahlung handeln.[3] Zu den Bezügen aus Genussrechten gehört danach in erster Linie die Beteiligung des Genussrechtsinhabers am Gewinn der Kapitalgesellschaft. Daneben führt auch eine zusätzlich zur Gewinnbeteiligung gewährte Mindestverzinsung zu steuerpflichtigen Bezügen.[4] Keinen Bezug aus Genussrechten stellt die Beteiligung des Genussrechtsinhabers am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft dar. Auch die Rückzahlung des Genussrechtskapitals ist nicht den steuerpflichtigen Bezügen zuzurechnen.[5]

[1] BFH v. 7.12.2004, VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468, BFH/NV 2005, 760; Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. C 15ff.; Intemann, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 60.
[2] BFH v. 7.12.2004, VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468, BFH/NV 2005, 760; Intemann, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 60; Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. C 18.
[3] BFH v. 7.12.2004, VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468, BFH/NV 2005, 760; Intemann, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 60; Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. C 16f.
[4] Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. C 12.

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