Rz. 417
§ 20 Abs. 9 S. 4 EStG sieht vor, dass der Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.602 EUR nicht höher sein dürfen als die nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 EStG verrechneten Kapitalerträge. Die Vorschrift hat zur Folge, dass der Sparer-Pauschbetrag erst nach Durchführung der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG zum Abzug zu bringen ist.[1] Durch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags können sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG auf höchstens 0 EUR verringern. Zu einem Verlust kann es nicht kommen, sodass auch eine Steuererstattung aufgrund des Abzugs des Sparer-Pauschbetrags ausscheidet. Sofern aufgrund von Beschränkungen der Verlustverrechnung im Rahmen des § 20 EStG, etwa im Zusammenhang mit Aktiengeschäften nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG, teilweise positive und teilweise negative Kapitalerträge erzielt werden, ist der Sparer-Pauschbetrag in voller Höhe bei den positiven Kapitalerträgen zum Abzug zu bringen.[2]
Sparer-Pauschbetrag: Abzug bis zur Höhe der Einnahmen
Der Stpfl. erzielt laufende Zinsen aus einer Anleihe i. H. v. 900 EUR, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen. Außerdem erleidet er einen Verlust aus der Veräußerung von Zertifikaten i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG i. H. v. 300 EUR.
Zinserträge | 900 EUR |
Veräußerungsverlust | ./. 300 EUR |
Sparer-Pauschbetrag | ./. 600 EUR |
steuerpflichtig: | 0 EUR |
Sparer-Pauschbetrag: Beschränkung der Verlustverrechnung
Der Stpfl. erzielt Dividenden aus Aktien i. H. v. 2.000 EUR, die als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterliegen. Daneben erleidet er einen Verlust aus der Veräußerung von Aktien i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG i. H. v. 4.000 EUR.
Dividenden | 2.000 EUR | |
Veräußerungsverlust | ./. 4.000 EUR | |
Sparer-Pauschbetrag | ./. 801 EUR | |
steuerpflichtig: | 1.199 EUR | ./. 4.000 EUR |
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