Rz. 417

§ 20 Abs. 9 S. 4 EStG sieht vor, dass der Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.602 EUR nicht höher sein dürfen als die nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 EStG verrechneten Kapitalerträge. Die Vorschrift hat zur Folge, dass der Sparer-Pauschbetrag erst nach Durchführung der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG zum Abzug zu bringen ist.[1] Durch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags können sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG auf höchstens 0 EUR verringern. Zu einem Verlust kann es nicht kommen, sodass auch eine Steuererstattung aufgrund des Abzugs des Sparer-Pauschbetrags ausscheidet. Sofern aufgrund von Beschränkungen der Verlustverrechnung im Rahmen des § 20 EStG, etwa im Zusammenhang mit Aktiengeschäften nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG, teilweise positive und teilweise negative Kapitalerträge erzielt werden, ist der Sparer-Pauschbetrag in voller Höhe bei den positiven Kapitalerträgen zum Abzug zu bringen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Sparer-Pauschbetrag: Abzug bis zur Höhe der Einnahmen

Der Stpfl. erzielt laufende Zinsen aus einer Anleihe i. H. v. 900 EUR, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen. Außerdem erleidet er einen Verlust aus der Veräußerung von Zertifikaten i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG i. H. v. 300 EUR.

 
Zinserträge 900 EUR
Veräußerungsverlust ./. 300 EUR
Sparer-Pauschbetrag ./. 600 EUR
steuerpflichtig: 0 EUR
 
Praxis-Beispiel

Sparer-Pauschbetrag: Beschränkung der Verlustverrechnung

Der Stpfl. erzielt Dividenden aus Aktien i. H. v. 2.000 EUR, die als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterliegen. Daneben erleidet er einen Verlust aus der Veräußerung von Aktien i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG i. H. v. 4.000 EUR.

 
Dividenden 2.000 EUR  
Veräußerungsverlust   ./. 4.000 EUR
Sparer-Pauschbetrag ./. 801 EUR  
steuerpflichtig: 1.199 EUR ./. 4.000 EUR
[1] Jochum, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. K 25.
[2] BT-Drs. 5491, 18.

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