Rz. 416

Nach § 20 Abs. 9 S. 3 EStG ist der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.602 EUR bei der Ermittlung der Einkünfte bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 EUR, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. Ein nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag eines Ehegatten wird damit auf den anderen Ehegatten übertragen, sofern die Ehegatten nach § 26b EStG zusammen veranlagt werden. Im Fall einer Einzelveranlagung nach § 26a EStG erfolgt keine Übertragung. Zur Übertragung eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags kommt es bei Durchführung einer Zusammenveranlagung auch dann, wenn ein Ehegatte überhaupt keine Einkünfte erzielt oder einen Verlust erleidet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag: Positive Einkünfte beider Ehegatten

Der Ehemann erzielt laufende Zinsen aus einer Anleihe i. H. v. 8.000 EUR, die zu Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen. Die Ehefrau erzielt einen Gewinn aus der Veräußerung von Aktien i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG i. H. v. 500 EUR.

 
  Ehemann Ehefrau
Zinserträge 8.000 EUR  
Veräußerungsgewinn   500 EUR
Sparer-Pauschbetrag ./. 1.102 EUR ./. 500 EUR
steuerpflichtig: 6.898 EUR 0 EUR
 
Praxis-Beispiel

Gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag: Negative Einkünfte eines Ehegatten

Der Ehemann erzielt Dividenden aus Aktien i. H. v. 4.000 EUR, die als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterliegen. Die Ehefrau erleidet einen Verlust aus der Veräußerung von Zertifikaten i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG i. H. v. 6.000 EUR.

 
  Ehemann Ehefrau
Dividenden 4.000 EUR  
Veräußerungsverlust   ./. 6.000 EUR
Sparer-Pauschbetrag ./. 1.602 EUR  
steuerpflichtig: 2.398 EUR ./. 6.000 EUR
[1] Buge, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 686.

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