Rz. 133

Soweit Freiberufler im Rahmen einer Mitunternehmerschaft gemeinschaftlich Einkünfte erzielen, sind diese nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO gesondert festzustellen. Das gilt nicht für Einkünfte, die ein Sozius außerhalb der gemeinschaftlich betriebenen Praxis erzielt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den vertraglichen Abreden der Gesellschafter.[1] Da auch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft Mitunternehmer des zum Nachlass gehörenden Betriebs sind (Rz. 128), ist eine einheitliche und gesonderte Feststellung auch vorzunehmen, wenn ein Freiberufler von mehreren Personen beerbt wird.[2]

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AO ist bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit, an denen nicht mehrere Personen beteiligt sind, eine gesonderte Feststellung vorzunehmen, wenn Wohnsitz und Betriebsort bzw. Tätigkeitsort auseinanderfallen. Der Grund dafür liegt darin, dass dem Betriebs-FA, dem Belegenheits-FA oder dem Tätigkeits-FA es in diesen Fällen besser möglich ist als dem Wohnsitz-FA, den Gewinn zu ermitteln. Das Betriebs-, Belegenheits- oder Tätigkeits-FA ist "näher am Fall"; es ist mit den betrieblichen bzw. beruflichen Verhältnissen regelmäßig besser vertraut als das Wohnsitz-FA und kann daher eher eine richtige Entscheidung gewährleisten.[3]

[2] Brandt, in H/H/R, EStG/KStG, § 18 EStG Rz. 420.

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