Rz. 367

§ 17 Abs. 5 EStG ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 enden.. Die Besteuerung erfolgt daher erstmals im Vz 2006, im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs auf Vorgänge, die im Jahre 2005 verwirklicht worden sind.

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