Rz. 164

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist zivilrechtlich wie steuerrechtlich ein gegenüber dem Erbanfall selbstständiger Vorgang, der als solcher steuerrechtlich zu würdigen ist. Die Auseinandersetzung ist nicht etwa Bestandteil oder Fortsetzung des Erbfalls in der Hinsicht, dass die steuerrechtlichen Folgen der Auseinandersetzung auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückbezogen würden[1]. Die im Rahmen der Auseinandersetzung vorgenommenen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsvorgänge werden von der Erbengemeinschaft verwirklicht; deren steuerliche Folgen treffen deshalb die Miterben. Wird ein landwirtschaftlicher Verpachtungsbetrieb durch eine Teilerbauseinandersetzung zerschlagen, so liegt darin auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung der Erben eine Betriebsaufgabe des übernommenen Verpachtungsbetriebes. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, den verpachteten Betrieb fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen[2].

 

Rz. 165

Geht das gewerbliche Unternehmen des Erblassers in das Gesamthandsvermögen der Miterben über und werden die Miterben dadurch Mitunternehmer des Betriebs (Rz. 161), so kommen für die weitere Zukunft des Betriebs mehrere Möglichkeiten in Betracht:

  • der Betrieb wird von allen Miterben weitergeführt,
  • der Betrieb wird von einem oder einigen Miterben weitergeführt,
  • der Betrieb wird von keinem der Miterben weitergeführt.

1. Der Betrieb wird auf Dauer von allen Miterben weitergeführt.

Aus der Erbengemeinschaft wird durch die Änderung des Gesellschaftszwecks eine auf den Betrieb des Unternehmens gerichtete Personengesellschaft, die die bisher schon bestehende Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG fortführt. Scheidet später ein Miterbe bzw. Mitunternehmer aus oder überträgt er seinen Mitunternehmeranteil auf einen oder alle Verbleibenden, so kann darin eine entgeltliche Anteilsveräußerung oder -aufgabe i. S. v. § 16 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG oder eine unentgeltliche Anteilsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG liegen.

2. Der Betrieb wird von einem (einigen) Miterben weitergeführt.

Dazu kommt es, wenn die anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden oder ihren Anteil an der Erbengemeinschaft auf den (die) Verbleibenden übertragen oder die Erbengemeinschaft den ganzen Betrieb (z. B. bei einem Betriebs- und Privatvermögen bestehenden Mischnachlass) auf den oder die Weiterbetreibenden überträgt.

Geschieht dies gegen eine dem Wert der Beteiligung am Betriebsvermögen entsprechende Abfindung, so liegt eine Anteilsveräußerung nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vor. Der weichende Erbe erzielt einen Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen Abfindung und anteiligem Buchwert, der Übernehmende hat zusätzliche Anschaffungskosten in Höhe der Abfindung.

Bei Unentgeltlichkeit erfolgt der Übergang zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG. Der übernehmende Erbe hat den Betrieb unentgeltlich erworben, soweit sein Erbanteil reicht; soweit er darüber hinaus Anteile am Betriebsvermögen erwirbt und dafür Abfindungszahlungen leistet, erwirbt er entgeltlich.

Dies gilt auch, wenn die Auseinandersetzung auf einer Teilungsanordnung des Erblassers beruht[3].

Besteht der Nachlass nicht nur aus dem Betriebsvermögen, sondern auch aus Privatvermögen, so ist die gezahlte Abfindung im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen. Teilen die Miterben den Nachlass in der Weise, dass der eine den Betrieb erhält und der andere das Privatvermögen übernimmt, so erwerben beide im Umfang ihrer Erbquote unentgeltlich. Das Auffüllen der Erbquote nur durch Betriebsvermögen löst keine Aufdeckung stiller Reserven aus[4]. Erhält der andere vom Betriebsübernehmer eine zusätzliche Abfindung als Wertausgleich, entsteht ein (laufender) Gewinn und beim Betriebsübernehmer fallen Anschaffungskosten an.

Setzen sich die Miterben durch Realteilung über das Betriebsvermögen auseinander, so gelten hierfür die Realteilungsvorschriften des § 16 Abs. 3 S. 2-4 EStG. Keine Realteilung, sondern eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils gegen Sachwertabfindung liegt vor, wenn der Ausscheidende mit Einzelwirtschaftsgütern des Betriebsvermögens abgefunden wird. Denn in diesem Fall werden die Wirtschaftsgüter entgegen § 16 Abs. 3 S. 2 EStG nicht in ein anderes Betriebsvermögen des Empfängers überführt. Bei Übernahme der Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen des Ausscheidenden ist nach § 6 Abs. 5 S. 1 EStG der Buchwert fortzuführen, im anderen Fall kommt es zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.

3. Der Betrieb wird von keinem der Miterben weitergeführt.

Veräußern die Miterben den Betrieb an einen Dritten oder geben sie ihn auf, so kann der Tatbestand des § 16 EStG erfüllt sein. Gleiches gilt, wenn die Miterben ihre Mitunternehmeranteile entgeltlich auf einen oder mehrere Dritte übertragen.

 

Rz. 166

Auch die Abfindung eines Erbprätendenten führt zu entsprechenden Rechtsfolgen, d. h. zu Anschaffungskosten beim Zahlenden und zu einem Veräußerungsgewinn beim empfangenden Erbprätendenten[5].

 

Rz....

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