Rz. 184

Beide Vorgänge bilden die wichtigsten Beispiele für den zuvor behandelten un- oder teilentgeltlichen Übergang von Vermögen.[1] In dem sog. Frankfurter Testament werden die Miterben im Verhältnis der durch Teilungsanordnung zugeteilten Wirtschaftsgüter eingesetzt.

 

Rz. 185

Bei der Übertragung betrieblicher Einheiten in vorweggenommener Erbfolge erwirbt der Übernehmende grundsätzlich unentgeltlich. Seine Versorgungsleistungen an den Übergeber sind keine Anschaffungskosten. Der Erwerber führt die Buchwerte des Übertragenden nach § 6 Abs. 3 EStG fort. Jedoch wird die Übertragung durch Abstandszahlungen an den Übertragenden und Gleichstellungsgelder an Geschwister teilentgeltlich, mit der Folge, dass der Erwerber insoweit Anschaffungskosten aufwendet, als seine Leistungen den Buchwert des gesamten Betriebsvermögens einschließlich der Passiva übersteigen.[2] Beim Erwerb von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens – z. B. eines Mietwohngrundstücks – hat der Übernehmer Anschaffungskosten i. H. v. Abstandszahlungen, Ausgleichsleistungen und übernommenen Verbindlichkeiten.[3] In Mischfällen sind zunächst die Abstands- und Ausgleichszahlungen im Verhältnis der Teilwerte der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und der Verkehrswerte der Wirtschaftsgüter des Privatvermögens aufzuteilen.[4]

 

Rz. 186

Die Erbauseinandersetzung erfolgt bei Nachlässen mit Betriebsvermögen grundsätzlich nach den Regeln der Realteilung, wenn die bei der Aufteilung erworbenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen übertragen werden,[5] Denn auch eine Erbengemeinschaft mit einem Betrieb im Nachlass ist eine Personengesellschaft[6] (§ 16 EStG Rz. 164ff.). Nach den Grundsätzen der Realteilung gem. § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG sind die Buchwerte zwingend fortzusetzen, auch wenn nur Einzelwirtschaftsgüter einem Miterben zugewiesen werden, der sie in sein Betriebsvermögen überführt, vorbehaltlich der dreijährigen Behaltefrist und der Körperschaftsklausel. Das frühere Wahlrecht zwischen Buchwertfortführung und Betriebsaufgabe ist entfallen. Einem Miterben, der mehr erhält, als seiner Erbquote entspricht, und hierfür eine Ausgleichszahlung leistet, hat jedenfalls insoweit Anschaffungskosten. Die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten führt jedoch nicht zu Anschaffungskosten, auch wenn der Miterbe mehr Schulden übernimmt, als seiner Erbquote entspricht, solange sich der Saldo im Rahmen der Erbquote hält.[7] Trotz Zahlung einer Abfindung kommt es ausnahmsweise nicht zu einer Veräußerung und nicht zu Anschaffungskosten, wenn die Abfindung als Versorgungsleistung gestaltet wird und die Anforderungen an eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen beachtet werden.[8]

 

Rz. 186a

Befindet sich im Nachlass ein Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil, so gehen zunächst alle Nachlassgegenstände auf die Erbengemeinschaft über, selbst wenn der Erblasser in einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB)[9] Art und Weise der Erbauseinandersetzung festgelegt hat. Alle Miterben werden also zunächst Mitunternehmer, auch wenn sie aufgrund der Teilungsanordnung kein Betriebsvermögen erhalten. Wenn die Miterben jedoch in einer Auseinandersetzungsvereinbarung einem oder mehreren Miterben den Betrieb oder Mitunternehmeranteil übertragen und vereinbaren, dass ihm oder ihnen die gewerblichen Einkünfte rückwirkend vom Erbfall an zustehen sollen, so wird diese rückwirkende Vereinbarung auch steuerlich anerkannt, wenn zwischen dem Erbfall und der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht mehr als sechs Monate liegen ([10]. Hat der Erblasser eine Teilungsanordnung getroffen und verhalten sich die Erben dementsprechend, so erkennt die Verwaltung eine vereinbarungsgemäß rückwirkende Zurechnung laufender Einkünfte über mehr als sechs Monate ebenfalls an, wobei die Dauer sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat. Die Verwaltung verlangt innerhalb dieser Frist eine klare und rechtlich verbindliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung, in der der Übergang von Nutzungen und Lasten auf den Zeitpunkt des Erbfalls festgelegt wird. Sie muss auch tatsächlich durchgeführt werden. Soweit laufende Einkünfte rückwirkend zugerechnet werden, ist die Auseinandersetzung steuerlich so zu behandeln, als ob sich die Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall auseinandergesetzt hätte.

 

Rz. 186b

Befindet sich im Nachlass ein Mitunternehmeranteil des Erblassers und geht dieser aufgrund einer Nachfolgeklausel[11] auf einen oder mehrere Miterben über, so ist zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Nachfolgeklausel zu unterscheiden[12]: Im Fall einer einfachen Nachfolgeklausel können Mitunternehmeranteile in die Erbauseinandersetzung einbezogen und abweichend aufgeteilt werden (Durchgangserwerb). Ausgleichszahlungen an die weichenden Erben führen zu Anschaffungskosten. Im Fall einer qualifizierten Nachfolgeklausel sind nur die qualifizierten Miterben als Mitunternehmer anzusehen (kein Durchgangserwerb). Abfindungszahlungen an nicht qualifizierte Miterben führen weder zu Veräuße...

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