Rz. 55

Veräußert oder entnimmt ein Land- und Forstwirt nach dem 31.12.1979 und vor dem 1.1.2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, wird nach § 14a Abs. 4 S. 1 EStG der bei der Veräußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Betrag von 61.800 EUR übersteigt. Dies gilt nach § 14a Abs. 4 S. 2 EStG allerdings nur dann, wenn entweder der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten oder der Grund und Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet wird. Auch darf das Einkommen des Land- und Forstwirts ohne Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme und des Freibetrags in dem dem Vz der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Vz den Betrag von 18.000 EUR nicht überschritten haben. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag auf 36.000 EUR.

 

Rz. 56

Übersteigt das Einkommen den Betrag von 18.000 EUR, vermindert sich nach § 14a Abs. 4 S. 3 EStG der Betrag von 61.800 EUR je angefangene 250 EUR des übersteigenden Einkommens um 10.300 EUR. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden und deren Einkommen den Betrag von 36.000 EUR übersteigt, vermindert sich der Betrag von 61.800 EUR je angefangene 500 EUR des übersteigenden Einkommens um 10.300 EUR.

 

Rz. 57

Werden mehrere weichende Erben abgefunden, kann nach § 14a Abs. 4 S. 4 EStG der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je weichender Erbe, geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen wird. Nach § 14a Abs. 4 S. 5 EStG ist als weichender Erbe anzusehen, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs berufen ist. Dabei steht eine Stellung als Mitunternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bis zur Erbauseinandersetzung einer Behandlung als weichender Erbe nicht entgegen, wenn sich die Erben innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall auseinandersetzen. Ist ein zur Übernahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs berufener Miterbe noch minderjährig, beginnt die Frist von 2 Jahren nach § 14a Abs. 4 S. 6 EStG mit Eintritt der Volljährigkeit.

 

Rz. 58

Ergänzt wird § 14a Abs. 4 EStG durch Abs. 6 (Rz. 105f.) und 7 (Rz. 107).

 

Rz. 59

Voraussetzung für die Anwendung von § 14a Abs. 4 EStG ist das Vorliegen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese müssen im Zeitpunkt der Gewinnrealisierung durch Veräußerung oder Entnahme gegeben sein. Unmaßgeblich ist die Einkunftsart im Zeitpunkt der begünstigten Verwendung des Veräußerungserlöses bzw. des entnommenen Grund und Bodens.[1] Die Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme des Grund und Bodens müssen allerdings nicht den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen, der Gegenstand der Hoferbfolge oder Hofübernahme ist. Es reicht aus, wenn der Abfindende den Grund und Boden aus einem anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb veräußert oder entnimmt.[2] Hat z. B. der Übernehmer einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, kann er Grundstücke dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i. S. v. § 14a Abs. 4 EStG begünstigt veräußern bzw. entnehmen.[3]

[1] Kanzler, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 48 Rz. 23.

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