Rz. 105

Verwendet der Land- und Forstwirt den Veräußerungspreis oder entnimmt er den Grund und Boden nur z. T. zu den in § 14a Abs. 4 und 5 EStG genannten Zwecken, ist nach § 14a Abs. 6 EStG nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme steuerfrei. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen der weichende Erbe sowohl innerhalb als auch außerhalb der Frist von 12 Monaten abgefunden wird.[1] Unter Veräußerungspreis ist der um die Veräußerungskosten geminderte Verkaufserlös zu verstehen.[2]

 

Rz. 106

Aufteilungsmaßstab ist der um die Veräußerungskosten verminderte Veräußerungspreis bzw. der Entnahmewert.[3] Nicht maßgebend insoweit ist der Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn.

 
Praxis-Beispiel

Der Veräußerungspreis des Grundstücks beträgt 120.000 EUR, der Buchwert 25.000 EUR und die Veräußerungskosten 20.000 EUR. Zum Zwecke der Abfindung weichender Erben werden 50.000 EUR verwendet.

Vom Veräußerungspreis sind die Veräußerungskosten abzuziehen. Der verbleibende Betrag von 100.000 EUR ist zur Hälfte für begünstigte Zwecke verwendet worden. Es bleiben 50 % des Veräußerungsgewinns von 75.000 EUR, also 37.500 EUR, steuerfrei.

[1] Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14a EStG Rz. 35.
[2] Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 14a EStG Rn. 135; Kanzler, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 48 Rz. 98; Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14a EStG Rz. 35; a. A. Gossert, in Korn, EStG, § 14a EStG Rz. 41.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge