Rz. 107

Nach § 14a Abs. 7 EStG sind auf die Freibeträge nach § 14a Abs. 4 EStG die Freibeträge, die nach § 14a Abs. 4 EStG in den vor dem 1.1.1986 geltenden Fassungen gewährt worden sind, anzurechnen. Die Anrechnung bereits gewährter Freibeträge bei den einzelnen weichenden Erben muss in dem Verhältnis erfolgen, in dem die anteiligen Abfindungen zur Gesamtabfindung stehen.[1] Aus sachlichen Billigkeitsgründen gewährte Freibeträge sind nicht anzurechnen.[2] Eine Anrechnung kommt auch nicht in Betracht hinsichtlich der Freibeträge nach § 14a Abs. 5 EStG.

[1] R 14a Abs. 3 S. 2 EStR 2006.
[2] Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14a EStG Rz. 41; a. A. Giere, in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, D Rz. 315.

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