Rz. 247

Auf Wirtschaftsüberlassungsverträge (§ 13 EStG Rz. 506ff.) finden die Grundsätze der Betriebsverpachtung Anwendung. Überlässt z. B. der Land- und Forstwirt in Vorbereitung auf die Hofnachfolge einem Angehörigen die Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags, steht ihm wie ein Betriebsverpächter das Verpächterwahlrecht zu. Er kann zu Beginn der Betriebsverpachtung oder später die Betriebsaufgabe erklären. Für ihn besteht aber auch die Möglichkeit, das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen fortzuführen. Geltung hat dies auch bei unentgeltlichen Wirtschaftsüberlassungsverträgen. Die fehlende Gegenleistung steht der Einkunftserzielung bei dem Nutzungsüberlassenden nicht entgegen, da dieser etwaige Gewinne aus der Entnahme oder der Veräußerung der zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter zu versteuern hat.[1]

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