Rz. 174

Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mindern sich nach § 13a Abs. 7 S. 2 EStG für die Dauer der Durchschnittssatzgewinnermittlung mit dem Ansatz der Gewinne nach § 13a Abs. 4 bis 6 EStG um die AfA in gleichen Jahresbeträgen. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist damit die zeitanteilige lineare AfA für die Dauer der Anwendung der Gewinnermittlung nach § 13a EStG bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen bzw. des Wechsels der Gewinnermittlungsart mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns abgegolten. Werden die genannten Wirtschaftsgüter veräußert oder entnommen, sind deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zum Zwecke der Ermittlung des Buchwerts um die lineare AfA zu vermindern. Betroffen hiervon sind die in § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG genannten Wirtschaftsgüter.

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