1 Überblick

 

Rz. 1

Um die extremen Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden als Folge des Ukraine-Kriegs abzufangen, wurde das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-SoforthilfegesetzEWSG) v. 15.11.2022 beschlossen. Dadurch haben die Gas- und Wärmekunden im Dezember 2022 zur Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse eine einmalige Entlastung erhalten (s. § 123 EStG Rz. 1ff.).[1]

 

Rz. 2

Umgesetzt wurde diese Soforthilfe, indem der Bund als einmalige Entlastung die Abschlagszahlung für Dezember 2022 für alle Gas- und Wärmekunden sowie für Kunden mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) übernommen hat.

 

Rz. 3

Um einen sozialgerechten Ausgleich zu schaffen, ist diese Entlastung mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Vz 2023 zu versteuern.

[1] Dezember-Soforthilfe; Jahn, NWB 2022, 3385.

2 Zufluss

2.1 Zufluss als sonstige Leistung

 

Rz. 4

Ist die Entlastung nach § 123 Abs. 1 EStG den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 S. 1 EStG zuzuordnen, gilt als Zuflusszeitpunkt nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG der Vz, in dem der Energielieferant die Endabrechnung für 2022 erteilt hat. Die Erfassung muss damit in der Regel im Jahr 2023 erfolgen.

 

Rz. 5

Dazu muss der Energielieferant die Kostenentlastung nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 S. 4 und nach § 4 Abs. 2 EWSG in der Abrechnung gesondert ausweisen.

 

Rz. 6

Dieses gilt entsprechend für die Abrechnungen der Vermieter und Verpächter sowie der Wohnungseigentümergemeinschaften.

 

Rz. 7

§ 5 Abs. 1 EWSG schreibt dazu vor, dass der Vermieter die Entlastung, die er erlangt hat oder erlangen könnte, im Rahmen der Heizkostenabrechnung an den Mieter weitergeben muss. Die Höhe der Entlastung des Vermieters ist in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.

 

Rz. 8

§ 5 Abs. 3 EWSG enthält entsprechende Informationsverpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber den Wohnungseigentümern.

2.2 Zufluss bei den übrigen Einkunftsarten

 

Rz. 9

Für Stpfl., bei denen die Einkünfte nicht durch § 123 EStG den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 S. 1 EStG zugeordnet werden, gelten die üblichen Regelungen zum Zufluss (§ 11 EStG).

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