Rz. 20

Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll den Arbeitgeber grundsätzlich in seiner Liquidität nicht belasten. Daher regelt § 117 Abs. 2 und 3 EStG den Zeitpunkt und die Auszahlung der Energiepreispauschale sowie die "Refinanzierung" der Arbeitgeber aus dem LSt-Aufkommen.

 

Rz. 21

Der Arbeitgeber hat die Energiepreispauschale im September 2022 an den Arbeitnehmer (§ 117 Abs. 1 S. 1 EStG) auszuzahlen. Er zieht diese bereits in der LSt-Anmeldung für August 2022 von der zum 10.9.2022 abzuführenden LSt ab. In der LSt-Anmeldung muss der Betrag unter einer gesonderten Kennzahl ausgewiesen werden.

 

Rz. 22

Durch diese Maßnahmen erhält der Arbeitgeber den auszuzahlenden Betrag bereits vor dem Lohnzahlungstermin. Finanzierungsprobleme beim Arbeitgeber werden somit vermieden.

 

Rz. 23

Die Refinanzierung kann nicht verschoben werden. Selbst im Falle einer späteren Auszahlung bleibt für die Refinanzierung der EPP bei monatlich einzureichenden Anmeldungen der 12.92022 als Stichtag maßgebend.[1]

 

Rz. 24

Für Quartalsanmelder erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale durch Minderung der LSt-Schuld bei Abgabe der LSt-Anmeldung für das dritte Quartal im Oktober 2022. Dabei hat der Arbeitgeber das Recht, die Auszahlung der Energiepreispauschale auf Oktober 2022 zu verschieben (§ 117 Abs. 3 S. 1 EStG).

 

Rz. 25

Scheidet ein Arbeitnehmer zum 1.10.2022 aus, kann ein Quartalsanmelder auf die Auszahlung der Pauschale an den Arbeitnehmer verzichten.

 

Rz. 26

Jahresanmelder können wählen, ob sie auf die Auszahlung der Energiepreispauschale verzichten (§ 117 Abs. 3 S. 3 EStG) oder diese im Oktober 2022 vornehmen. Die ausgezahlten Beträge mindern dann die mit der Jahresmeldung abzuführenden LSt-Beträge im Januar 2023. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Betrag vorfinanzieren.

 

Rz. 27

Ist die ausgezahlte Energiepreispauschale höher als die abzuführende LSt lt. LSt-Anmeldung, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom FA erstattet (§ 117 Abs. 2 S. 3 EStG).

 

Rz. 28

Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die LSt-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung.[2]

 

Rz. 29

Die Kosten für den mit der Auszahlung der EPP verbundenen Aufwand des Arbeitgebers werden nicht erstattet. Der Kostenaufwand wirkt sich aber nach den allgemeinen Regeln steuermindernd aus.[3]

[1] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VI.18.
[2] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VI.19.
[3] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VI.20.

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