Rz. 60

Zu den sonstigen Bezügen rechnet der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, z. B. 13. und 14. Monatsgehälter, einmalige Abfindungen, Gratifikationen usw. (R 39b.2 Abs. 2 LStR 2015).

 

Rz. 61

Für sonstige Bezüge gilt keine von § 11 Abs. 1 S. 1 EStG abweichende Besonderheit. Es verbleibt beim Zuflussprinzip.[1]§ 38a Abs. 1 S. 3 EStG schreibt vor, dass für die zeitliche Zuordnung das allgemeine Zuflussprinzip gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG gilt. Dies dient der Vereinfachung des LSt-Abzugs durch den Arbeitgeber. Es erleichtert auch dem Arbeitnehmer die zeitliche Zuordnung sonstiger Bezüge bei der Veranlagung.[2]§ 38a Abs. 1 S. 2 EStG ist insoweit nicht anwendbar. Werden z. B. sonstige Bezüge zusammen mit laufendem Arbeitslohn für Dezember im Januar ausgezahlt, rechnen die sonstigen Bezüge zum neuen Jahr, während der laufende Arbeitslohn noch zum vergangenen Jahr gehört.

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