Rz. 51

Nach § 11 Abs. 1 S. 3 EStG ist dem Empfänger das Wahlrecht eingeräumt, die vereinnahmten Nutzungsentgelte entweder nach der Grundregel des § 11 Abs. 1 S. 1 EStG in voller Höhe im Jahr des Zuflusses zu erfassen oder sie insgesamt auf den gesamten Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet ist.

Das Wahlrecht setzt ein Nutzungsentgelt i. S. v. § 11 Abs. 2 S. 3 EStG voraus. Betrifft die Vorauszahlung einen Zeitraum von weniger als 6Jahren, besteht daher kein Wahlrecht. Die vereinnahmten Vorauszahlungen sind dann in voller Höhe zwingend im Jahr der Vereinnahmung anzusetzen.

Die Wahl kann bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ausgeübt oder geändert werden. Sie ist an keine Form gebunden. Die entsprechende Wahlrechtsausübung ist regelmäßig in dem betreffenden Ansatz der Einnahmen in der Einkunftsermittlung bzw. in der Steuererklärung zu sehen. Ist die Wahl bestandskräftig ausgeübt, ist der Stpfl. daran für die restlichen Jahre des Vorauszahlungszeitraums gebunden.

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