3.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Der Abzug nach § 10g EStG setzt voraus, dass

  • Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen angefallen sind (Rz. 4);
  • inländische Kulturgüter i. S. v. § 10g Abs. 1 S. 2 EStG vorliegen (Rz. 5), der eine abschließende Aufzählung enthält;
  • die Kulturgüter grundsätzlich der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stehen oder der Öffentlichkeit zugänglich sind (Rz. 6) und
  • die Kulturgüter nicht Zwecken der Einkunftserzielung dienen (Rz. 7ff.).

Die Eigenschaft als Kulturgut muss nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften oder öffentlicher Verzeichnisse dokumentiert sein. Außerdem muss das Bescheinigungsverfahren nach § 10g Abs. 3 EStG eingehalten worden sein (Rz. 9f.) bzw. – in Anlehnung an die zu den §§ 7h, 7i EStG geltenden Grundsätze – die Bescheinigung nachgereicht werden (§ 7h EStG Rz. 52a). Die Maßnahmen müssen allerdings "in Abstimmung" mit der zuständigen Landesbehörde durchgeführt werden ("erst erwerben, dann restaurieren").[1] Werden mehrere – trennbare – Maßnahmen an einem Kulturgut i. S. v. § 10g EStG durchgeführt, laufen jeweils eigenständige Förderungszeiträume[2], anders bei einer einheitlichen Gesamtmaßnahme.

3.2 Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen

 

Rz. 4

Begünstigt sind nur Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen, die nach den Vorschriften der Denkmal- und Archivpflege erforderlich (zur Erforderlichkeit vgl. Rz. 11f.) sind. Nicht begünstigt sind demgegenüber Anschaffungskosten.[1] Insoweit kann zunächst auf die allgemeinen Ausführungen zu den Begriffen Anschaffungs-, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen verwiesen werden (§ 6 EStG Rz. 97ff., 198ff., 312a; R 21.1 EStR 2012).

Begünstigt sind grundsätzlich auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um die begünstigte Sache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, z. B. Reparaturen und andere erhaltende Maßnahmen. Da Maßnahmen "an" dem Kulturgut begünstigt werden, fallen laufende Aufwendungen – etwa für Versicherungen, Strom, Heizung und GrSt – nicht unter § 10g EStG.[2]

Dass die Aufwendungen periodisch wiederkehren, ist nicht per se schädlich. Soweit eine Maßnahme "an" dem Kulturgut vorliegt, muss nur eine vorherige einmalige Abstimmung mit der zuständigen Behörde erfolgt sein, die allerdings sämtliche wesentlichen Aspekte der Maßnahme umfassen muss.[3] Anschaffungsnahe Aufwendungen sind begünstigt, da es sich um Herstellungsaufwendungen handelt.[4]§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ("zu den Herstellungskosten") stellt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, klar, dass es sich bei derartigen Aufwendungen um Herstellungskosten handelt. Beim Ensembleschutz ist – entsprechend § 7i Abs. 1 S. 4 EStG – notwendig, dass die Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe oder der Gesamtanlage erforderlich ist.

[2] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 10g EStG Rz. 2; Clausen, in H/H/R, EStG/KStG, § 10g EStG Rz. 14; Wewers, DB 1992, 754; Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10g EStG Rz. 27; Schindler, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10g EStG Rz. 4.
[4] Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10g EStG Rz. 26; Clausen, in H/H/R, EStG/KStG, § 10g EStG Rz. 14.

3.3 Kulturgüter (Abs. 1 S. 2)

 

Rz. 5

Begünstigt sind

  • bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal (Nr. 1) oder ein Teil einer als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind (Nr. 2).[1] Der Begriff des durch § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG begünstigten Baudenkmals ist identisch mit dem in § 7i Abs. 1 S. 1 EStG (§ 7i EStG Rz. 19f.). § 10g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG findet zudem seine Entsprechung für den Einkunftsbereich in § 7i Abs. 1 S. 4 EStG.
  • gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind (Nr. 3), dieser Tatbestand umfasst neben Gärten und sonstigen von Menschen gestalteten Landschaftsteilen auch bauliche Anlagen aller Art, den Grund und Boden, Ruinen sowie Industriedenkmäler[2], sofern sie nach dem jeweiligen Landesrecht unter Schutz gestellt worden sind.
  • Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive unter weiteren Voraussetzungen (Nr. 4). Eine "Sammlung" setzt das Zusammentragen und Ordnen bestimmter Gegenstände nach bestimmten Kriterien voraus.[3] Einzelne Gegenstände sind daher nicht begünstigt, auch wenn sie einer wissenschaftlichen Sammlung zugehören könnten. Ein Archiv ist eine unter sachlichen Gesichtspunkten geordnete Sammlung vorhandener Werke. Fraglich ist, ob jeder einzelne Sammlungsgegenstand die Fristvoraussetzung erfüllen muss. Dies ist m. E. – entsprechend dem Förderzweck des § 10g EStG – nicht der Fall;...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge