Rz. 2

Die Begünstigung kann von natürlichen und – anders als bei § 10f EStG (§ 10f EStG Rz. 3ff.) – auch von juristischen Personen in Anspruch genommen werden. Begünstigt ist nur derjenige, dem Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen entstehen. Anschaffungskosten sind von der Begünstigung ausgeschlossen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm, wonach nur "Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen" begünstigt sind. Insoweit gelten zur Abgrenzung die allgemeinen Grundsätze (Rz. 4).

Juristische Personen müssen die begünstigten Objekte im außerbetrieblichen Bereich halten, da § 10g EStG bei einer Nutzung für Zwecke der Einkunftserzielung nicht anwendbar ist. Da Kapitalgesellschaften über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen[1], scheidet die Begünstigung des § 10g EStG für diese Personengruppe aus; allerdings kommt § 7i EStG zur Anwendung.[2]

Abzugsberechtigt ist – ähnlich wie bei § 10f EStG – der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Miteigentümer – für die gem. § 10g Abs. 4 S. 2 EStG ein gesondertes Feststellungsverfahren durchzuführen ist (§ 10f EStG Rz. 3)[3] – können eigene Aufwendungen abziehen (Rz. 23), allerdings nur in dem Umfang, der auf ihren Miteigentumsanteil entfällt und nicht unabhängig von ihrem Miteigentumsanteil.[4] Da das Eigentum als Voraussetzung in § 10g EStG genannt wird, entspricht es Sinn und Zweck der Förderung, dass die Aufwendungen auch auf den Miteigentumsanteil entfallen müssen. Bei nahen Angehörigen (§ 15 AO) kommt zudem eine Zuwendung i. S. v. § 12 Nr. 2 EStG in Betracht, soweit Aufwendungen überquotal, über den Miteigentumsanteil hinaus, übernommen werden, sodass in diesem Falle schon aus diesem Grunde eine über den Miteigentumsanteil hinausgehende Begünstigung ausscheidet.

[1] BFH v. 17.11.2004, I R 56/03, BFH/NV 2005, 793 m. w. N.; Clausen, in H/H/R, EStG/KStG, § 10g EStG Rz. 3.
[2] Kleeberg, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10g EStG Rz. A 6; Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10g EStG Rz. 11.
[4] Clausen, in H/H/R, EStG/KStG, § 10g EStG Rz. 3.

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