Rn. 27

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Es muss sich um ein eigenes Kulturgut des StPfl handeln. Dieser muss somit bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer iSv § 39 Abs 2 Nr 1 AO sein. Der Sonderausgabenabzug ist in persönlicher Hinsicht nicht beschränkt. Er kann sowohl von unbeschränkt als auch von beschränkt StPfl (Umkehrschluss aus § 50 Abs 1 S 4 EStG) in Anspruch genommen werden.

Der Gesamtrechtsnachfolger kann für den restlichen Zeitraum die Abzugsbeträge seines Rechtsvorgängers fortsetzen, der Einzelrechtsnachfolger hingegen nicht (s Lüdemann in K/S/M, § 10g EStG Rz B 30 (Dezember 2019)).

Der Sonderausgabenabzug kann nach § 8 Abs 1 S 1 KStG iVm § 2 Abs 4 EStG grds auch von juristischen Personen geltend gemacht werden, etwa von Stiftungen. § 10g EStG ist bei einer Nutzung des Kulturgutes zur Einkunftserzielung nicht anwendbar (§ 10g Abs 2 S 1 EStG), so dass der Sonderausgabenabzug für KapGes nicht in Betracht kommt. Diese verfügen über keine außerbetriebliche Sphäre (s BFH vom 16.02.2005, I B 154/04, BFH/NV 2005, 1377).

 

Rn. 28

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Besteht Miteigentum an dem geschützten Kulturgut und erfüllt ein Miteigentümer die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug, so kann er ihn in Anspruch nehmen. Dabei ist im Schrifttum umstritten, ob die Abzugsberechtigung der Aufwendungen der Höhe nach quotal auf den Miteigentumsanteil beschränkt ist (s Lüdemann in K/S/M, § 10g EStG Rz B 29 (Dezember 2019)) oder unabhängig davon besteht (s Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 10g EStG Rz 2 (Mai 2009); Clausen in H/H/R, § 10g EStG Rz 4 (Mai 2017)).

Der quotalen Beschränkung der Abzugsberechtigung ist der Vorzug zu geben. § 10g EStG setzt voraus, dass das Kulturgut im Eigentum des StPfl steht. Dies impliziert, dass der Sonderausgabenabzug bei Miteigentum nur entsprechend der Eigentumsquote vorgenommen werden kann. Anderenfalls könnte der StPfl Aufwendungen geltend machen, die einem anderen Miteigentümer zugutekommen, der selbst die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, etwa weil er das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Bei Miteigentümern sieht § 10a Abs 4 S 2 EStG iVm § 10e Abs 7 EStG eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Abzugsbeträge vor. Gesamthandseigentum kann ebenfalls zu einem Sonderausgabenabzug führen, weil das Steuerrecht dieses wie Miteigentum behandelt (§ 39 Abs 2 Nr 2 AO).

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