Rz. 4

Begünstigt sind nur Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen, die nach den Vorschriften der Denkmal- und Archivpflege erforderlich (zur Erforderlichkeit vgl. Rz. 11f.) sind. Nicht begünstigt sind demgegenüber Anschaffungskosten.[1] Insoweit kann zunächst auf die allgemeinen Ausführungen zu den Begriffen Anschaffungs-, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen verwiesen werden (§ 6 EStG Rz. 97ff., 198ff., 312a; R 21.1 EStR 2012).

Begünstigt sind grundsätzlich auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um die begünstigte Sache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, z. B. Reparaturen und andere erhaltende Maßnahmen. Da Maßnahmen "an" dem Kulturgut begünstigt werden, fallen laufende Aufwendungen – etwa für Versicherungen, Strom, Heizung und GrSt – nicht unter § 10g EStG.[2]

Dass die Aufwendungen periodisch wiederkehren, ist nicht per se schädlich. Soweit eine Maßnahme "an" dem Kulturgut vorliegt, muss nur eine vorherige einmalige Abstimmung mit der zuständigen Behörde erfolgt sein, die allerdings sämtliche wesentlichen Aspekte der Maßnahme umfassen muss.[3] Anschaffungsnahe Aufwendungen sind begünstigt, da es sich um Herstellungsaufwendungen handelt.[4]§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ("zu den Herstellungskosten") stellt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, klar, dass es sich bei derartigen Aufwendungen um Herstellungskosten handelt. Beim Ensembleschutz ist – entsprechend § 7i Abs. 1 S. 4 EStG – notwendig, dass die Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe oder der Gesamtanlage erforderlich ist.

[2] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 10g EStG Rz. 2; Clausen, in H/H/R, EStG/KStG, § 10g EStG Rz. 14; Wewers, DB 1992, 754; Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10g EStG Rz. 27; Schindler, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10g EStG Rz. 4.
[4] Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10g EStG Rz. 26; Clausen, in H/H/R, EStG/KStG, § 10g EStG Rz. 14.

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