Rz. 3

Die Begünstigung kann von jedem unbeschränkt oder beschr. ESt-Pflichtigen – also nur von natürlichen Personen – in Anspruch genommen werden, der bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des geförderten Objekts ist. Der Abzug von Sonderausgaben wegen Sanierungsaufwendungen gem. § 10f EStG ist auch bei einer Wohnung, die der doppelten Haushaltsführung dient, möglich, wenn auf den Werbungskostenabzug wegen Mehraufwendungen infolge doppelter Haushaltsführung verzichtet wird. Eine Kombination beider Abzugstatbestände ist allerdings ausgeschlossen.[1] Der Sonderausgabenabzug darf vom Einzelrechtsnachfolger nicht fortgeführt werden (anders nur beim Hinzuerwerb, Rz. 42 und § 10f Abs. 4 S. 2 EStG).[2] Beim Gesamtrechtsnachfolger ist eine Fortsetzung m. E. nach § 45 AO zulässig, sofern auch in seiner Person die persönlichen Abzugsvoraussetzungen, insbesondere Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, vorliegen.[3]

Da sowohl Anschaffungs- als auch Herstellungskosten begünstigt sind, ist es unerheblich, ob eine Erwerber- oder Bauherreneigenschaft vorliegt.

Bei Miteigentum mehrerer Personen ist derjenige begünstigt, der die Wohnung selbst nutzt. Soweit sich Eigennutzungs- und Eigentumsquote nicht entsprechen, soll dies nach überwiegender Auffassung unschädlich sein.[4] Allerdings darf diese Auffassung bezweifelt werden, da der Wortlaut (wirtschaftliches oder rechtliches) Eigentum und Selbstnutzung voraussetzt; somit wäre eine anteilige Kürzung nach dem Wortlaut, aber auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sachgerecht; dies insoweit, wie die Selbstnutzung hinter dem Miteigentumsanteil zurückbleibt.[5] Wird allerdings ein Wohnungsteil unentgeltlich überlassen, kann dies nach allgemeinen Grundsätzen unschädlich sein (§ 10f Abs. 1 S. 4 EStG; Rz. 6ff.).

[1] FG Köln v. 6.2.2014, 10 K 2722/10, rkr. EFG 2014, 1086.
[2] Erhard, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10f EStG Rz. 11; Kleeberg, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10f EStG Rz. B 12.
[3] Meyer, in H/H/R, EStG/KStG, § 10f EStG Rz. 7; Boeker, in Lademann, EStG, § 10f EStG Rz. 11; Erhard, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10f EStG Rz. 11; Lambrecht, in Kirchhof, EStG, § 10f EStG Rn. 3: Begünstigung vertretbar; a. A. Biergans, FR 1990, 133, sowie Kulosa, in Schmidt, EStG, 2019, § 10f EStG Rz. 7: § 11d EStDV auf § 10f EStG nicht anwendbar.
[4] So Koller, DStR 1990, 131; Biergans, FR 1990, 138; Boeker in Lademann, EStG, § 10f EStG Rz. 44.
[5] Krit. auch Meyer, in H/H/R, EStG/KStG, § 10f EStG Rz. 14.

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