Rz. 27

Der Anteil an einem Gebäude steht einem Objekt gleich (§ 10f Abs. 4 S. 1 EStG). Somit tritt auch durch die Inanspruchnahme eines Sonderausgabenabzugs nach Abs. 1 oder 2 für einen Miteigentumsanteil Objektverbrauch ein.[1]

Als Konsequenz daraus, dass Gegenstand des Objektverbrauchs nicht die einzelne Baumaßnahme, sondern das Objekt als solches ist (Objektbezogenheit), kann der Miteigentümer, der einen weiteren Anteil hinzuerworben hat, für danach durchgeführte Baumaßnahmen auch die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallenden Abzugsbeträge in Anspruch nehmen (§ 10f Abs. 4 S. 2 EStG).

Sind Ehegatten Miteigentümer, gelten die Regelungen des § 10e Abs. 5 S. 2 und 3 EStG entsprechend (§ 10e EStG Rz. 34 und § 10e Rz. 45ff.). Ein Gesamthandsanteil wird durch § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO einem Miteigentumsanteil gleichgestellt. Insoweit werden Gebäude, die mehreren Beteiligten zur gesamten Hand zustehen, anteilig zugerechnet, soweit dies für die Besteuerung erforderlich ist. Letzteres trifft im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug zu.[2]

Für die Fälle des Miteigentums sieht § 10f Abs. 4 S. 3 EStG durch Verweisung auf § 10e Abs. 7 EStG die einheitliche und gesonderte Feststellung des Abzugsbetrags vor.

[1] Meyer, in H/H/R, EStG/KStG, § 10f EStG Rz. 40; Boeker, in Lademann, EStG, § 10f Rz. 31.

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