Rz. 26

Gegenstand des Objektverbrauchs ist das Gebäude, nicht die einzelne Baumaßnahme. Daher können an demselben Gebäude mehrere Baumaßnahmen neben- oder nacheinander durchgeführt werden, für die die Begünstigung jeweils in Anspruch genommen werden kann.[1] Das Gebäude ist also für Zwecke des § 10f EStG nicht auswechselbar.[2] Für andere Objekte scheidet eine Inanspruchnahme der Begünstigung des § 10f EStG daher aus. § 10f Abs. 3 S. 1 EStG hindert nicht den Sonderausgabenabzug für Baumaßnahmen an einem nach Veräußerung erneut (zurück) erworbenen Gebäude.[3]

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob es sich bei den in Anspruch genommenen Abzugsbeträgen um solche nach Abs. 1 oder Abs. 2 handelt. Dies bedeutet, dass jeweils § 10f Abs. 1 und Abs. 2 EStG nicht gleichzeitig bei verschiedenen Objekten angewendet werden können[4]; dem steht § 10f Abs. 3 EStG insoweit nach seinem Sinn und Zweck entgegen, da die Vorschrift die Begünstigung objektbezogen auf ein Gebäude erstreckt.

 
Praxis-Beispiel

Objektbezogene Begünstigung

Der Stpfl. lässt in 01 eine Baumaßnahme durchführen, die nach § 10f EStG begünstigt ist. Er kann in 02 oder später eine weitere Baumaßnahme an demselben Objekt durchführen lassen, auch wenn diese nicht im sachlichen Zusammenhang mit der ersten Maßnahme steht. Er kann allerdings keine begünstigte Baumaßnahme nach Abs. 1 an einem anderen Objekt durchführen, wohl aber sind Maßnahmen nach § 10f Abs. 2 EStG (Erhaltungsaufwendungen) an einem anderen Objekt begünstigt.

Durch die Inanspruchnahme einer Förderung nach § 10e EStG tritt im Rahmen des § 10f EStG kein Objektverbrauch ein.

Ehegatten können die Abzugsbeträge insgesamt für 2 Objekte in Anspruch nehmen (§ 10f Abs. 3 S. 2 EStG).

Gem. § 10 Abs. 3 S. 3 EStG muss sich der Stpfl. die Inanspruchnahme eines Sonderausgabenabzugs gem. § 52 Abs. 21 S. 6 i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. x oder Buchst. j EStG 1987 auf die Objektbeschränkung anrechnen lassen.

[1] Gl. A. Boeker, in Lademann, EStG, § 10f EStG Rz. 14; Meyer, in H/H/R, EStG/KStG, § 10f EStG Rz. 35.
[2] Meyer, in H/H/R, EStG/KStG, § 10f EStG Rz. 35; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2019, § 10f EStG Rz. 14; Schindler, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10f EStG Rz. 29; a. A Kleeberg, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10f EStG Rz. D 4: Objektbeschränkung bezieht sich nur auf den einzelnen Vz.
[3] Meyer, in H/H/R, EStG/KStG, § 10f EStG Rz. 35.
[4] Meyer; in H/H/R, EStG/KStG, § 10f EStG Rz. 35; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2019, § 10f EStG Rz. 14.

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