Rz. 45

Die bei Ehegatten grds. mögliche Begünstigung zweier Objekte wird eingeschränkt, wenn sich beide Wohnungen in einem räumlichen Zusammenhang zueinander befinden und bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung beider Wohnungen die Voraussetzungen des § 26 vorliegen.

 

Rz. 46

Die Beschränkung besteht darin, dass die zeitgleiche Inanspruchnahme der Abzugsbeträge parallel für beide Wohnungen nicht zulässig ist. Mit dieser Regelung soll insbesondere die doppelte Förderung eines sog. unechten Zweifamilienhauses (Gebäude mit zwei Wohnungen, das jedoch in vollem Umfang vom Eigentümer selbst genutzt wird) verhindert werden. Die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge für lediglich eine der beiden Wohnungen bleibt zulässig. Es gilt in diesem Fall der Grundsatz, dass die Förderung nicht neben-, sondern ggf. nur nacheinander möglich ist.

Der räumliche Zusammenhang zweier Wohnungen ist dann gegeben, wenn sich beide in demselben Gebäude befinden und so aneinander grenzen, dass eine Verbindung zwischen ihnen durch einen einfachen – horizontalen oder vertikalen – Mauerdurchbruch hergestellt werden könnte.

 

Rz. 47

Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften und auf Verlobte sind die vorstehenden Grundsätze nicht anwendbar.[1]

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