Rz. 5a

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10f EStG sind nur "Aufwendungen an einem eigenen Gebäude" begünstigt; der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden ist nicht privilegiert.[1] Damit sind nur Herstellungskosten an als Baudenkmälern geschützten, bestehenden Gebäuden begünstigt, nicht hingegen der vollständige Neu- oder Wiederaufbau von Gebäuden.[2]§ 10f EStG nimmt – wie § 7h EStG (§ 7h EStG Rz. 55) und § 7i EStG (§ 7i EStG Rz. 44)[3] – nicht auf den steuerrechtlichen Begriff des Gebäudes Bezug, sondern ist tatbestandsspezifisch auszulegen. Nicht geprüft werden darf daher bei Vorliegen einer wirksamen Bescheinigung im Hinblick auf deren – für den Stpfl. und das FA eintretenden – Bindungswirkung, ob ein Neubau vorliegt, da diese Prüfung von der Bescheinigungsbehörde vorzunehmen ist (Erläuterungen in § 7h EStG Rz. 51).[4]

 

Rz. 5b

Der Stpfl. muss rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes sein, da nur Aufwendungen an einem "eigenes Gebäude" begünstigt sind. Insoweit kann auf die allgemeinen Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) zurückgegriffen werden.

[2] Meyer, in H/H/R, EStG/KStG, § 7i EStG Rz. 10; Lambrecht, in Kirchhof, EStG, § 7i EStG Rz. 2 m. w. N.
[4] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2019, § 7h EStG Rz. 4; Handzik, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 7h EStG Rz. 15.

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