Rz. 5

Die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG müssen dem Grunde nach vorliegen (§ 10f Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG). Wesentliche Voraussetzung ist hiernach, dass das Gebäude in einem Sanierungsgebiet bzw. einem städtebaulichen Entwicklungsgebiet liegt oder ein Baudenkmal ist.[1]

Insbesondere hat der Stpfl. durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde diejenigen Voraussetzungen der Begünstigung nachzuweisen, die sich auf das Gebäude und auf die durchgeführten Maßnahmen beziehen. Die Vorlage der Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge; die Bescheinigung kann daher nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden. Der Begriff des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets i. S. v. § 7h EStG ist in § 142 Abs. 1 S. 1 BauGB näher bestimmt. Hiernach kann die Gemeinde ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Nach § 142 Abs. 3 S. 1 BauGB ist die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets von der zuständigen Gemeinde als Satzung zu beschließen. Danach ergibt sich aus dieser Gemeindesatzung, ob ein förderungsfähiges Objekt in einem geförderten Gebiet liegt. In steuerlicher Hinsicht sind deshalb nur Maßnahmen begünstigt, die während der Geltungsdauer einer Sanierungssatzung durchgeführt werden; nicht ausreichend ist der Abschluss eines Modernisierungsvertrags (noch) während der Geltungsdauer einer Sanierungssatzung oder der Beginn von Planungsmaßnahmen für eine solche Sanierung zu diesem Zeitpunkt.[2] Die Bescheinigung i. S. v. § 7h Abs. 2 EStG (erhöhte Absetzung bei Baudenkmalen) muss dieses Merkmal umfassen.[3] Der Sonderausgabenabzug setzt nicht mehr voraus, dass die Maßnahmen vor deren Durchführung mit der zuständigen (z. B. Denkmalschutz-) Behörde abgestimmt wurden.[4]

Der BFH[5] hat zur Zulässigkeit erhöhter Absetzungen bei Baudenkmälern i. S. v. § 10f EStG i. V. m. § 7i EStG entschieden, dass das FA, wenn es die Steuervergünstigung nach den §§ 10f7i EStG abweichend von der Steuererklärung nicht berücksichtigen will, die Gründe hierfür überprüfbar darlegen muss. Das FA muss insoweit eine Ermessensentscheidung treffen. Das FA kann eine ermessensgerechte Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO vornehmen. Im diesem Fall kann es (bei einem sog. "vorauseilenden" Folgebescheid) diesen insoweit für vorläufig erklären und ggf. später – bei Nichterteilung eines positiven Bescheids seitens der Bescheinigungsbehörde – ändern.[6] Diese – zu § 10f i. V. m. § 7i EStG ergangene – Rspr. ist im Hinblick auf die insoweit vergleichbare Interessenlage auf § 7h EStG (§ 7h EStG Rz. 52a)[7] und mittelbar (aufgrund der entsprechenden Anwendung der §§ 7h, 7i EStG) auch auf § 10f EStG übertragbar, soweit Aufwendungen für Gebäude in Sanierungsgebieten bzw. städtebaulichen Entwicklungsbereichen geltend gemacht werden.

Aus der Bescheinigung muss sich insbesondere ergeben,

  • dass das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder einem städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen bzw. denkmalgeschützt ist;
  • dass Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 7h EStG oder des § 7i EStG durchgeführt worden sind; das FA – nicht die Bescheinigungsbehörde – prüft, ob Anschaffungs-/ Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen vorliegen;
  • Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind (§ 7h EStG Rz. 54)[8];
  • die Höhe bewilligter Zuschüsse zu diesen Maßnahmen bei Baudenkmälern (im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut der entsprechend anzuwendenden § 7h EStG (§ 7h EStG Rz. 57) und § 7i EStG (§ 7i EStG Rz. 46) nicht bei Aufwendungen in Sanierungsgebieten).

Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf diese Tatbestandsmerkmale.[9] Eine im Grundlagenbescheid enthaltene "Vorbehaltsklausel", dass die Bescheinigung "nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und die Finanzbehörde die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen … prüft", betrifft nur spezifisch steuerrechtliche Voraussetzungen. Diese Grundsätze gelten ebenfalls bei der Anwendung des § 7h EStG im Rahmen der Steuerbegünstigung des § 10f EStG.[10]

Wird die in § 7i Abs. 2 EStG vorgesehene Bescheinigung der Denkmalbehörde erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids vorgelegt, hat das FA in Ermittlungen einzutreten, ob die nicht von der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids umfassten Tatbestandsmerkmale des § 7i Abs. 1 EStG erfüllt sind.[11]

Die folgenden – spezifisch steuerrechtlichen Voraussetzungen – bleiben nachprüfbar (§ 7h EStG Rz. 60):

  • Wurde die Bescheinigung von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellt?
  • Die Höhe der begünstigten Aufwendungen bei Aufwendungen in Sanierungsgebieten/städtebaulichen Entwicklungsbereichen (anders bei § 7i EStG; § 7i EStG Rz. 46).[12]
  • Führen die Aufwendungen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7h EStG oder zu sofort abzugsfähigen Aufwendungen (z. B. bei Erhaltungsaufwendunge...

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