Rz. 37

Die Förderung kann grds. nur für ein Objekt (Wohnung, Ausbau, Erweiterung, Miteigentumsanteil) in Anspruch genommen werden (Abs. 4 S. 1). Ist die Förderung bereits für ein Objekt in Anspruch genommen worden, tritt personenbezogen Objektverbrauch ein, d. h., dieselbe Person kann eine Förderung für ein zweites Objekt grds. nicht in Anspruch nehmen. Hinzu kommt, dass ein Objektverbrauch nach früherem Recht[1] sich im Förderbereich des § 10e fortsetzt, also auch hier die Inanspruchnahme einer weiteren Förderung hindert.[2]

Der Objektverbrauch tritt

  • nur dann ein, wenn ein Abzugsbetrag tatsächlich und endgültig schon in Anspruch genommen worden ist und sich steuermindernd ausgewirkt hat;
  • bereits dann ein, wenn die Begünstigung zeitlich oder der Höhe nach auch nur teilweise – z. B. nur für ein Kj. – in Anspruch genommen worden ist;
  • unabhängig davon ein, ob die Begünstigung zu Recht oder zu Unrecht gewährt worden ist.
 

Rz. 38

Im Fall eines bereits bestehenden Objektverbrauchs kann die Begünstigung unter den folgenden Voraussetzungen noch für ein weiteres Objekt in Anspruch genommen werden (Abs. 4 S. 8–9):

  • Anschaffung oder Herstellung vor dem 1.1.1995;
  • Belegenheit in den neuen Bundesländern oder in Berlin-Ost;
  • Zuzug in dieses Gebiet;
  • ausschließlicher Wohnsitz in diesem Objekt; bei mehrfachem Wohnsitz überwiegender Aufenthalt in diesem Objekt.

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