Rz. 48

Da der Objektverbrauch prinzipiell bereits dann eintritt, wenn die Begünstigung zeitlich oder der Höhe nach auch nur teilweise – z. B. nur für ein Kj. – in Anspruch genommen worden ist, würde ein Wechsel des Objekts während des Abzugszeitraums grds. dazu führen, dass die Begünstigung für den Rest des Abzugszeitraums wegfällt. Um jedoch zu gewährleisten, dass die Begünstigung mindestens für einen vollen Abzugszeitraum in Anspruch genommen werden kann, besteht die Möglichkeit, den nicht ausgenutzten Begünstigungszeitraum von dem bisherigen Objekt (Erstobjekt) auf ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) zu übertragen. Erst- und folgeobjektfähig sind alle Objekte i. S. d. § 10e.

 

Rz. 49

Nicht unter die Folgeobjektregelung fällt die erneute Eigennutzung des (Erst-)-Objekts nach einer Unterbrechung der Eigennutzung. In diesen Fällen lebt die (ursprüngliche) Berechtigung für die Inanspruchnahme der Begünstigung für den restlichen Abzugszeitraum wieder auf.[1] Ebenso fällt nicht hierunter die Anschaffung oder Herstellung eines Drittobjekts nach dem Folgeobjekt.

 

Rz. 50

Voraussetzung für die Übertragbarkeit ist, dass

  • beim Erstobjekt die Voraussetzungen der Begünstigung (Eigentum, Eigennutzung) nach mindestens einmaliger Inanspruchnahme wieder weggefallen sind,
  • das Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres angeschafft oder hergestellt worden ist, in dem die Voraussetzungen für die Begünstigung des Erstobjekts weggefallen sind.
 

Rz. 51

Der Folgeobjekt-Abzugszeitraum beginnt in dem Kj., in dem das Folgeobjekt angeschafft oder hergestellt worden ist. In den Fällen der Anschaffung oder Herstellung im Kj. des Wegfalls der Fördervoraussetzungen für das Erstobjekt oder davor beginnt der Folgeobjekt-Abzugszeitraum mit dem Kj., das auf das Kj. des Wegfalls der Fördervoraussetzungen für das Erstobjekt folgt.

 

Rz. 52

Der Folgeobjekt-Abzugszeitraum beträgt acht Kalenderjahre abzüglich derjenigen Anzahl von Kalenderjahren, in denen Abzugsbeträge für das Erstobjekt hätten abgezogen werden können oder nur wegen fehlender Eigennutzung nicht abgezogen werden konnten. Nicht entscheidend ist, ob – abgesehen von der Mindest-Inanspruchnahme – diese Abzugsbeträge tatsächlich in Anspruch genommen worden sind (Maßgeblichkeit der verbrauchten Zeiträume, nicht des verbrauchten Fördervolumens).

Beträgt der Folgeobjekt-Zeitraum mehr als vier Jahre, ist ab 1.10.1991 auch der gespaltene Prozentsatz zu beachten (vgl. Abs. 4 S. 6).

 

Rz. 53

Abgesehen von den Verzahnungen zwischen Erst- und Folgeobjektzeitraum handelt es sich bei dem Folgeobjekt-Abzugszeitraum um einen eigenständigen Zeitraum, auf den die Bestimmungen des § 10e unabhängig vom Erstobjekt-Zeitraum Anwendung finden. Daraus folgt insbesondere, dass

  • die Bemessungsgrundlage sich ausschließlich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Folgeobjekts ergibt;
  • nicht ausgenutztes Abzugsvolumen des Folgezeitraums bis zu dessen Ende nachgeholt werden kann;
  • Abzugsvolumen aus dem Erstobjekt-Zeitraum nicht im Folgeobjekt-Zeitraum nachgeholt werden kann,
  • nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Folgeobjekts so behandelt werden, als wären sie zu Beginn des Folgezeitraums entstanden.
 

Rz. 54

Errichten oder erwerben Ehegatten ein zweites Objekt, können die Grundsätze der Begünstigung des Zweitobjekts und die des Folgeobjekts bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen in diesem Objekt zusammentreffen. Die Ehegatten können dieses Objekt wahlweise als zweites Objekt oder als Folgeobjekt des Erstobjekts behandeln.

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