Rz. 26

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten setzen grds. vorangegangene Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraus. Bei unentgeltlich erworbenen Wohnungen fehlt es hieran, sodass in derartigen Fällen eine Berücksichtigung nachträglich entstandener Kosten ausscheidet. Dies gilt jedoch nicht im Fall der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall).

 

Rz. 27

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die bis zum Ende des achtjährigen Abzugszeitraums entstanden sind, können vom Kj. ihrer Entstehung an so behandelt werden, als wären sie bereits zu Beginn des Begünstigungszeitraums entstanden (Abs. 3 S. 2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Steuerbescheide früherer Jahre geändert werden. Stattdessen wird das aus den nachträglichen Kosten zu ermittelnde, rechnerisch unter Berücksichtigung der Abzugsbegrenzung auf die vergangenen Kalenderjahre entfallende Abzugsvolumen im Jahr der Entstehung dieser Kosten in einer Summe (hier ohne Rücksicht auf die Abzugsbegrenzung) abgezogen. Vergangene Kalenderjahre, in denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nicht vorgelegen haben (z. B. wegen fehlender Eigennutzung), können in diese Berechnung nicht mit einbezogen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge