Rz. 9

Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nach §§ 26, 26b EStG ist das gemeinsame Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag zugrunde zu legen.[1] Dementsprechend ist die Entfernungspauschale zunächst für beide Ehegatten gemeinsam zu berechnen und für den verbleibenden Wert zu prüfen, ob die Entstehung der Mobilitätsprämie in Betracht kommt. Hiervon unberührt soll die individuelle Antragsberechtigung nach § 102 EStG bleiben.[2] Eine Antragsstellung soll gerade nicht auch für und gegen den anderen Ehegatten wirken.[3]

[1] BT-Drs. 19/14338, 26; BR-Drs. 514/19, 24.
[2] BT-Drs. 19/14338, 26; BR-Drs. 514/19, 24.
[3] BT-Drs. 19/14338, 24f.; BR-Drs. 514/19, 22f.

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