Rz. 5

Für Fernpendler, deren Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte (bzw. Betriebsstätte) mindestens 21 Kilometer beträgt und die kumulativ mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags i. S. d. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG liegen, ist die Möglichkeit geschaffen worden, alternativ zu der erhöhten Entfernungspauschale (Rz. 2) eine Mobilitätsprämie zu erhalten, deren Höhe 14 % der Pauschale beträgt (Rz. 3.2.).[1]

Die Regelung dient im Wesentlichen der Entlastung der Stpfl., bei denen infolge der erhöhten Entfernungspauschale zwar ein höherer Werbungskostenabzug möglich wäre, es aber mangels ausreichendem zu versteuernden Einkommen faktisch zu keiner steuerlichen Entlastung kommt.

[1] BT-Drs. 19/14338, 26.

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