Rz. 6

Das UmwStG 2006 ist seit seiner Einführung neunmal geändert worden. Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007[1] erfolgte die Anpassung von § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG dahingehend, dass neben verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen und nicht ausgeglichenen negativen Einkünften auch ein Zinsvortrag nicht übergehen darf. Mit dem JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wurde § 10 UmwStG infolge der allgemeinen Ablösung der EK 02-Bestände aufgehoben. Zudem erfolgte eine Änderung von § 18 Abs. 3 UmwStG entgegen der Rechtsprechung des BFH[2] dahingehend, dass bei einer Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung der Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn auch der GewSt unterliegt, auch soweit er auf das Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Gesellschaft vorhanden war. Mit dem JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wurde § 2 Abs. 4 UmwStG eingefügt, wodurch die Verlustnutzung im Rückwirkungszeitraum beschränkt wird. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2008, 3950) wurden primär die Verlustnutzung und –übergang betreffenden Regelungen um den EBITDA-Vortrag erweitert. Das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils v. 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09[3] (vom 21.3.2013[4]) führte zur Änderung der Missbrauchsvorschrift in § 24 Abs. 5 S. 1 UmwStG. Zudem wurde eine Ergänzung in Bezug auf Streubesitzdividenden eingeführt (§ 27 Abs. 11 UmwStG). Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[5] wurden dem § 2 Abs. 4 UmwStG die Sätze 3–6 angefügt und die Verlustverrechnung des übernehmenden Rechtsträgers bei rückwirkenden Umwandlungen eingeschränkt. Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014[6] wird das UmwStG an die kodifizierte Fassung der Fusionsrichtlinie angepasst. Überdies erfolgen ausschließlich redaktionelle Folgeänderungen. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015[7] wurden schließlich – als Reaktion auf den sog. Porsche-Deal[8] – die sonstigen Gegenleistungen bei Einbringungen nach § 21, § 22 und § 24 UmwStG beschränkt.

 

Rz. 7

In den Jahren 2016 bis 2018 erfolgten keine Änderungen des UmwStG. Infolge des Austritts von Großbritannien aus der EU ist mit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz[9]  durch § 1 Abs. 2 S. 3 UmwStG sichergestellt worden, dass die übertragende Gesellschaft, die von § 122m UmwG Gebrauch macht, das UmwStG anwenden kann, obwohl sich ihr Sitz außerhalb des EU-/EWR-Raums befindet.

[1] BGBl I 2007, 1912.
[2] Nachweise zur früheren Rechtslage bei Bartelt, in Eisgruber, UmwStG, 2. Aufl., § 18 Rz. 108.
[3] Europäische Kommission/Deutschland, BFH/NV 2011, 2219, ECLI:EU:C:2011:670.
[4] BGBl I 2013, 561.
[5] AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809.
[6] BGBl I 2014, 1266.
[7] BGBl I 2015, 1834.
[8] Bünning, BB 2017, 171, 173.
[9] BGBl I 2019, 357.

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