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§ 1 UmwStG 1995 ist durch Gesetz v. 7.12.2006 neu gefasst worden.[1] § 1 UmwStG 2006 ist nur hinsichtlich einiger Verweisungen geändert worden. Durch Gesetz v. 26.6.2013[2] wurde in § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG der Verweis auf den EGV durch einen Verweis auf den AEUV ersetzt. Durch Gesetz v. 25.7.2014[3] wurde in § 1 Abs. 5 Nr. 1 UmwStG die Bezeichnung der FRL angepasst. Die Änderungen der anderen Vorschriften des UmwStG werden jeweils bei den betroffenen Vorschriften dokumentiert. Aufgrund des Brexit-Steuerbegleitgesetzes v. 25.3.2019[4] regelt ein neuer § 1 Abs. 2 S. 3 UmwStG, dass eine übertragende Gesellschaft, auf die § 122m UmwG Anwendung findet, als Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb der EU gilt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (sog. KöMoG) v. 25.6.2021[5] hat § 1 UmwStG weitreichende Änderungen erfahren. Der Gesetzgeber sah die weitgehende räumliche Beschränkung des UmwStG auf den Europäischen Wirtschaftsraum "angesichts der fortschreitenden Globalisierung als nicht mehr zeitgemäß" an.[6] Durch das KöMoG wurden die für die Umwandlung von Körperschaften "maßgeblichen Teile" des UmwStG "globalisiert".[7] Dies erfolgte im Wesentlichen durch die ersatzlose Aufhebung des § 1 Abs. 2 UmwStG.

[1] BGBl I 2006, 2782, berichtigt durch BGBl I 2007, 68.
[2] BStBl I 2013, 802.
[3] BGBl I 2014, 1266.
[4] BGBl I 2019, 357.
[5] BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889.
[6] BT-Drs. 19/28656, 14.
[7] BT-Drs. 19/28656, 15.

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