Rz. 75

Eine inl. Umwandlung liegt vor, wenn der übertragende und der übernehmende Rechtsträger ihren Sitz i. S. d. § 1 Abs. 1 UmwG im Inland haben.[1] Diesen "Sitz" definiert das anzuwendende Gesellschaftsstatut. Eine inl. Umwandlung liegt daher vor, wenn der übernehmende und der übertragende Rechtsträger nach deutschem Gesellschaftsrecht gegründet worden sind und damit ihren statutarischen Sitz im Inland haben. Bei einer Personengesellschaft ist der Sitz der Hauptverwaltung, bei einer natürlichen Person der Wohnsitz nach § 7 BGB maßgebend. Nur auf diese Umwandlungen ist das UmwG anwendbar.[2] Regelmäßig wird unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen. Ansässigkeit nach einem DBA ist demgegenüber nicht entscheidend. Ebenfalls nicht entscheidend ist, wo das übergehende Vermögen belegen ist. Daher kann auch eine Umwandlung, die eine im Ausland belegene Betriebsstätte betrifft, eine "inl. Umwandlung" sein.

 

Rz. 76

Eine ausl. (grenzüberschreitende) Umwandlung liegt demgegenüber vor, wenn der übertragende Rechtsträger oder der übernehmende Rechtsträger oder beide nach ausl. Recht gegründet worden sind und ihren statutarischen Sitz im Ausland haben. Ob sie im Inland, etwa wegen einer inl. Geschäftsleitung, unbeschränkt steuerpflichtig sind, ist ohne Bedeutung. Bei einer Personengesellschaft kommt es auf den Ort der Geschäftsleitung, bei einer natürlichen Person auf den Wohnsitz im Ausland an. Diese Umwandlungen unterliegen unternehmensrechtlich regelmäßig nicht dem deutschen UmwG, sondern den entsprechenden ausl. Regeln. Eine Ausnahme besteht für eine grenzüberschreitende Verschmelzung nach § 122a UmwG, an der neben einem inl. Rechtsträger mindestens ein Rechtsträger dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU oder des EWR unterliegt. Ob der Ausschluss EU- und EWR-ausl. Rechtsträger von Umwandlungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag vor dem 1.1.2022 nach innerstaatlichem Recht, abgesehen von der Verschmelzung, europarechtlich gerechtfertigt werden kann, ist fraglich. Der EuGH hat jedenfalls einen grenzüberschreitenden Formwechsel zugelassen.[3] Für das UmwG ergibt sich hieraus Anpassungsbedarf; diese neue Rspr. des EuGH ist jedoch noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Der deutsche Gesetzgeber muss bis 31.1.2023 die neu gefasste Richtlinie RL 2019/2121/EU umsetzen. In diesem Zuge wird nicht nur das Recht der grenzüberschreitenden Verschmelzung teilweise reformiert, sondern es wird auch die grenzüberschreitende Spaltung und die grenzüberschreitende Sitzverlegung in das UmwG integriert werden. Es ist zu erwarten, dass insoweit vor die Schlussvorschriften des UmwG ein gesonderter Teil in das UmwG eingefügt wird, der diese grenzüberschreitenden Vorgänge regelt. Die §§ 122a ff. UmwG werden in inhaltlich modifizierter Form an diese Stelle verlagert werden.[4] Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (sog. KöMoG) v. 25.6.2021[5] wurde § 1 Abs. 2 UmwStG aufgehoben und der räumliche Anwendungsbereich für § 1 Abs. 1 UmwStG globalisiert. Der Gesetzgeber sah die weitgehende räumliche Beschränkung des UmwStG auf den Europäischen Wirtschaftsraum "angesichts der fortschreitenden Globalisierung als nicht mehr zeitgemäß" an.[6]

Rz. 77 einstweilen frei

[2] Zur Ausnahme für grenzüberschreitende Verschmelzungen Rz. 93ff.
[3] EuGH v. 12.7.2012, C-378/10 (VALE), DB 2012, 1614, ECLI:EU:C:2012:440, hierzu eingehend Rz. 165a.
[4] Heckschen, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 1 UmwG Rz. 29.1.
[5] BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889.
[6] BT-Drs. 19/28656, 14.

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