Rz. 31

Nach § 9 S. 3 UmwStG gelten die Regelungen in § 2 Abs. 3 bis 5 UmwStG bei einem rückwirkenden Formwechsel entsprechend.

 

Rz. 32

Die in § 9 S. 3 UmwStG enthaltene Rückbeziehungsregelung ist nach § 9 S. 3 i. V. m. § 2 Abs. 3 UmwStG nicht anzuwenden, soweit wegen des Auseinanderfallens von deutschen und ausl. Rückbeziehungsregelungen Besteuerungslücken und damit "weiße Einkünfte" entstehen würden.[1]

 

Rz. 33

Nach § 9 S. 3 i. V. m. § 2 Abs. 4 S. 1 UmwStG ist bei einem rückwirkenden Formwechsel der Ausgleich oder die Verrechnung eines Übertragungsergebnisses mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften, einem Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG und einem EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG der formwechselnden Kapitalgesellschaft nur möglich, wenn die Verlustnutzung auch ohne die steuerliche Rückbeziehung möglich gewesen wäre. Für laufende Verluste im Rückwirkungszeitraum gilt nach § 2 Abs. 4 S. 2 UmwStG Entsprechendes. Des Weiteren ist auch der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften der formwechselnden Kapitalgesellschaft im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften, einem Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG und einem EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG bei Gesellschaftern der Personengesellschaft neuer Rechtsform ausgeschlossen (§ 2 Abs. 4 S. 5 i. V. m. S. 3 UmwStG). Die Beschränkungen in § 2 Abs. 4 S. 3 bis 5 UmwStG gelten allerdings nicht, wenn der übertragende und der übernehmende Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB sind (§ 2 Abs. 4 S. 6 UmwStG).[2] Durch § 9 S. 3 i. V. m. § 2 Abs. 4 UmwStG soll verhindert werden, dass die Beschränkungen des Verlustausgleichs nach § 8c KStG durch eine steuerliche Rückbeziehung und die durch sie ermöglichte Verrechnung des Verlusts mit einem Übertragungsgewinn unterlaufen werden.[3]

 

Rz. 34

Die Regelung in § 9 S. 3 i. V. m. § 2 Abs. 5 UmwStG verbietet den Ausgleich oder die sonstige Verrechnung von im steuerlichen Rückwirkungszeitraum beim übertragenden Rechtsträger entstandenen stillen Lasten, die aufgrund der steuerlichen Rückwirkung dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet werden, wobei das Verlustverrechnungsverbot Wertverluste von Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft betrifft (§ 2 Abs. 5 S. 1 UmwStG). Es sollen Gestaltungen unterbunden werden, bei denen einem Dritten bewusst Verlustpotential zur Verrechnung mit positiven Einkünften nach dem Formwechsel zur Verfügung gestellt wird. Die Verlustverrechnungsbeschränkung findet keine Anwendung, wenn die Verrechnung kein Haupt- oder Nebenzweck des Formwechsels war (§ 2 Abs. 5 S. 6 UmwStG).[4]

[3] Anissimov, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 9 UmwStG Rz. 38.

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