Rz. 142

Zu den übergegangenen Wirtschaftsgütern gehören alle Wirtschaftsgüter, die die übertragende Körperschaft in ihrer steuerlichen Schlussbilanz ausgewiesen hat. Diese hat der übernehmende Rechtsträger mit dem Wert anzusetzen, der in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ausgewiesen wurde. Dies gilt unabhängig davon, wie die übertragende Körperschaft ihr Wertansatzwahlrecht ausgeübt hat. Das übergegangene Vermögen kann auch negativ sein.[1] Zu den übergegangenen Wirtschaftsgütern gehören auch Bilanzansätze, denen die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts fehlt. Ebenfalls zum Übernahmegewinn gehören steuerfreie Zuschüsse, die der übertragenden Körperschaft gewährt wurden.[2] Sie unterliegen bei der Übernehmerin der Besteuerung nach § 4 Abs. 6, 7 UmwStG.[3]

 

Rz. 143

Nicht zu den übergegangenen Wirtschaftsgütern gehören Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der übertragenden Körperschaft überlässt und die bei dem übernehmenden Rechtsträger Sonderbetriebsvermögen werden.[4] Diese stellen im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigende Einlagen dar.[5] Nicht zu einer Einlage i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG führt der Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft bzw. natürlichen Person.[6]

 

Rz. 144

Der Ausweis eigener Anteile bei der übertragenden Körperschaft ist nicht zulässig. Sie gehören nicht zu den übergegangenen Wirtschaftsgütern und führen bei den an der Übernahmegewinnermittlung beteiligten Gesellschaftern zu einer höheren als der nominellen Beteiligung. Entsprechendes gilt auch im Rahmen der Ermittlung der Bezüge nach § 7 UmwStG.[7]

 

Rz. 145

Hält die übertragende Körperschaft eine Beteiligung an der übernehmenden Personengesellschaft, ist diese in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem auf sie entfallenden anteiligen Kapitalkonto der Personengesellschaft anzusetzen.[8] Da die Personengesellschaft nicht an sich selbst beteiligt sein kann, fällt die Beteiligung der übertragenden Körperschaft infolge der Verschmelzung weg. Stattdessen sind die der übertragenden Körperschaft anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgüter der übernehmenden Personengesellschaft anzusetzen.[9]

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