Rz. 59

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007[1] wurde § 4h EStG nebst der Regelung zum Vortrag nicht abziehbarer Zinsaufwendungen (Zinsvortrag) eingeführt. Entsprechend den im UmwStG bereits enthaltenen Regelungen zum Untergang eines etwaigen Verlustvortrags wurden zeitgleich auch Regelungen zum Untergang eines etwaigen Zinsvortrags in das UmwStG aufgenommen.

 

Rz. 60

Die entsprechenden Regelungen wurden in § 4 Abs. 2 S. 2[2], § 15 Abs. 3[3], § 20 Abs. 9[4] und § 24 Abs. 6[5] UmwStG eingefügt. Zu beachten ist hierbei, dass diese Neuregelungen über den Verweis in § 12 Abs. 3 Hs. 2 UmwStG auf § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG auch auf Fälle des § 12 Abs. 3 UmwStG sowie des § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG Anwendung finden.

Rz. 61 – 62 einstweilen frei

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