Rz. 41

Im Rahmen sowohl des § 20 UmwStG[1] als auch des § 21 UmwStG[2] ist es zulässig, dem Einbringenden neben den neuen Anteilen auch andere Wirtschaftsgüter, z. B. die Einräumung einer Forderung gegenüber der übernehmenden Kapitalgesellschaft, zu gewähren.

 

Rz. 42

Im Fall eines Formwechsels ist die Gewährung einer sonstigen Gegenleistung neben der Gewährung neuer Anteile nur in Ausnahmefällen möglich.[3]

 

Rz. 43

Bei Gewährung einer sonstigen Gegenleistung sind die sich daraus ergebenden Folgewirkungen zu beachten.[4]

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