2.2.4.1 Neue Gesellschaftsanteile

 

Rz. 39

§ 20 UmwStG wie auch § 21 UmwStG setzen voraus, dass dem Einbringenden als Gegenleistung für den Einbringungsvorgang neue Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden. Ist Ausgangsrechtsträger – wie hier im Fall des Formwechsels – eine Personengesellschaft, die durch den Formwechsel quasi "untergeht", sind unstreitig die Gesellschafter der Personengesellschaft als die Einbringenden i. S. d. §§ 20 u. 21 UmwStG anzusehen.[1] Mit der handelsrechtlichen Wirksamkeit des Formwechsels wird das Tatbestandsmerkmal "des Erhalts bzw. der Gewährung neuer Anteile" automatisch erfüllt.[2]

Rz. 40 einstweilen frei

2.2.4.2 Gewährung auch anderer Wirtschaftsgüter

 

Rz. 41

Im Rahmen sowohl des § 20 UmwStG[1] als auch des § 21 UmwStG[2] ist es zulässig, dem Einbringenden neben den neuen Anteilen auch andere Wirtschaftsgüter, z. B. die Einräumung einer Forderung gegenüber der übernehmenden Kapitalgesellschaft, zu gewähren.

 

Rz. 42

Im Fall eines Formwechsels ist die Gewährung einer sonstigen Gegenleistung neben der Gewährung neuer Anteile nur in Ausnahmefällen möglich.[3]

 

Rz. 43

Bei Gewährung einer sonstigen Gegenleistung sind die sich daraus ergebenden Folgewirkungen zu beachten.[4]

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