Rz. 298

Gem. § 22 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 UmwStG gilt die Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile (bzw. die Realisierung eines Ersatztatbestands) als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Gem. § 175 Abs. 1 S. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile erfolgt.

 

Rz. 299

Die Steuer auf den nachträglichen Einbringungsgewinn II ist mithin gegen den originär Einbringenden festzusetzen. Der Zinslauf beginnt gem. § 233a Abs. 2a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

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