Rz. 232

Gem. § 22 Abs. 1 S. 2 UmwStG gilt die Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile[1] als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Gem. § 175 Abs. 1 S. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile erfolgt.

 

Rz. 233

Die Steuer auf den nachträglichen Einbringungsgewinn ist mithin gegen den originär Einbringenden festzusetzen. Der Zinslauf beginnt gem. § 233a Abs. 2a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

[1] Oder i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG die Realisierung eines Ersatztatbestands.

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